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Datenschutz: VwGH zum Auskunftsrecht bei Videoüberwachung

In einem aktuellen Urteil trifft der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Klarstellungen zu den Auskunftsrechten bei einer Videoüberwachung.
Von Redaktion
28. November 2014

Das Datenschutzgesetz (§ 50e Abs 1 DSG 2000) modifiziert für die Videoüberwachung das Auskunftsrecht lediglich, was die Form der Auskunftserteilung betrifft. Bei einer Videoüberwachung wird statt einer schriftlichen Auskunft die Kopie der aufgezeichnete Videodaten übersendet. Auch bei der Videoüberwachung ist daher eine Negativauskunft zu erteilen, wenn zur Person des Auskunftswerbers keine verarbeiteten Daten vorhanden sind. Ein über diese Negativauskunft hinausgehendes weiteres Recht auf Auskunft besteht nicht. Das hat der VwGH nun entschieden (VwGH, 29. 10. 2014, 2013/01/0127).

Teilt der Datenauftraggeber (hier: ein Nahverkehrsunternehmen) dem Auskunftswerber mit, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung (in den Stationen und Fahrzeugen) für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet wurden, hat der Auskunftswerber damit die Negativauskunft erhalten, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind. Ein weiteres Recht auf Auskunft steht ihm nicht zu.

Kein Auskunftsrecht bei verschlüsselter Aufzeichnung

Neben der Negativauskunft, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung nicht ausgewertet wurden, hat der Datenauftraggeber hier dem Beschwerdeführer (auch) mitgeteilt, dass die registrierten Videoaufzeichnungen in verschlüsselter Form erfolgten. Diese Videodaten hätten somit nur mit spezieller Software ausgewertet werden können. Dazu hält der VwGH fest: „Im Hinblick auf diese verschlüsselte Videoüberwachung, bei der die Daten nicht auf Personen rückgeführt werden konnten, bestand zusätzlich aus diesem Grund kein über die Auskunft des Betreibens einer verschlüsselten Videoüberwachung hinausgehendes Auskunftsrecht (vgl dazu die Gesetzesmaterialien, RV 472 BlgNR 24. GP, S 21 mit Hinweis auf § 29 DSG 2000).“

(Lexisnexis Rechtsredaktion / KP)

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