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DSGVO: Datenschutzkonferenz veröffentlicht Bußgeldkonzept

Zur Höhe der Strafen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen gibt es noch kaum Präzedenzfälle. Jetzt hat die Datenschutzkonferenz (DSK) in Deutschland ein Konzept zur Geldbußen-Bemessung veröffentlicht.
Von Redaktion
23. Oktober 2019

Das Konzept gestalte im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung aus und sei auf Fortentwicklung angelegt, heißt es in einer Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz Datenschutzkonferenz (DSK). Ziel des Konzepts sei es, den Behörden eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen zur Verfügung zu stellen.

Vorläufige Leitlinien

Laut Datenschutzgrundverordnung ist eine Harmonisierung der Festsetzung von Geldbußen durch Leitlinien zu fördern. Veränderungen und Ergänzungen des Konzepts sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden sind aufgrund neuer Erkenntnisse aus den europaweiten Abstimmungen in der Zukunft möglich. Bis der Europäische Datenschutzausschuss endgültige Leitlinien erstellt hat, soll das vorliegende Konzept die Grundlage für die Bußgeldzumessung in der Sanktionspraxis der deutschen Aufsichtsbehörden bilden.

Beitrag zu mehr Transparenz

Mit der Veröffentlichung der vorliegenden Fassung des Konzeptes zur Bemessung von Geldbußen will die DSK nach eigenem Bekunden einen Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts leisten. Es soll Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage versetzen, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen. Das Konzept knüpft an den Umsatz eines Unternehmens bei der Bußgeldzumessung an. Damit unterstütze es den erklärten Willen des europäischen Gesetzgebers, die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Verhängung von Geldbußen sicherzustellen, heißt es von Seiten der DSK.

Weblink

Konzeptder Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DS-GVO.

(Quelle: DSK)

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