Beschlossen: Kleine Reform der FMA
12. November 2017
Hauptgesichtspunkte und Ziele der Novelle
Steigerung der Transparenz:
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Erteilung von Rechtsauskünften mittels Bescheid („Auskunftsbescheid“; neuer § 23 FMABG);
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Verpflichtung zu öffentlicher Ausschreibung von Positionen in der zweiten Führungsebene der FMA;
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Verpflichtende Einrichtung einer internen Revision in der FMA;
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Verpflichtende Durchführung von Begutachtungsverfahren durch die FMA im Rahmen der Erstellung von Verordnungen, Rundschreiben, Leitlinien und Mindeststandards;
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Veröffentlichung von jährlichen Prüfungsschwerpunkten durch die FMA;
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Verpflichtende Mitteilungspflicht der FMA gegenüber dem BMF und der OeNB über Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen;
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Erhöhung der Kostentransparenz der OeNB in den Bereichen Bankenaufsicht, Einlagensicherungsaufsicht, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sowie im Bereich Versicherungsaufsicht.
Verbesserung aufsichtsbehördlicher Verfahrensabläufe:
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Qualitätssteigerung im Staatskommissärswesen;
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Verbesserung des Ablaufs des Vor-Ort-Prüfungsprozesses sowie Steigerung der Transparenz der damit im Zusammenhang stehenden bankinternen Abläufe;
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Einführung der Möglichkeit einer einvernehmlichen (beschleunigten) Verfahrensbeendigung;
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Einführung eines „elektronischen Prospektbilligungsverfahrens“;
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Verdeutlichung des risikobasierten Ansatzes im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute;
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Rechtssicherheit betreffend die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Tätigkeiten;
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Möglichkeit zum „Pre-Clearing“.
Organisatorische Erleichterungen für Kreditinstitute:
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Erhöhung der Schwellenwerte für die verpflichtende Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrates;
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Anpassung der Schwellenwerte für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit für die Interne Revision;
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Erhöhung der Schwellenwerte für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Risikomanagementabteilung.
Als Datum des Inkrafttretens ist der 3. 1. 2018 vorgesehen.
(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)
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