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Beschlossen: Kleine Reform der FMA

Eine Gesetznovelle bringt ab dem nächsten Jahr eine „kleine Reform“ der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA). Nicht darin enthalten ist die in der Vergangenheit diskutierte Zusammenlegung von FMA und Österreichischer Nationalbank (OeNB).
Von Redaktion
12. November 2017

Hauptgesichtspunkte und Ziele der Novelle

Steigerung der Transparenz:

  • Erteilung von Rechtsauskünften mittels Bescheid („Auskunftsbescheid“; neuer § 23 FMABG);

  • Verpflichtung zu öffentlicher Ausschreibung von Positionen in der zweiten Führungsebene der FMA;

  • Verpflichtende Einrichtung einer internen Revision in der FMA;

  • Verpflichtende Durchführung von Begutachtungsverfahren durch die FMA im Rahmen der Erstellung von Verordnungen, Rundschreiben, Leitlinien und Mindeststandards;

  • Veröffentlichung von jährlichen Prüfungsschwerpunkten durch die FMA;

  • Verpflichtende Mitteilungspflicht der FMA gegenüber dem BMF und der OeNB über Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen;

  • Erhöhung der Kostentransparenz der OeNB in den Bereichen Bankenaufsicht, Einlagensicherungsaufsicht, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sowie im Bereich Versicherungsaufsicht.

Verbesserung aufsichtsbehördlicher Verfahrensabläufe:

  • Qualitätssteigerung im Staatskommissärswesen;

  • Verbesserung des Ablaufs des Vor-Ort-Prüfungsprozesses sowie Steigerung der Transparenz der damit im Zusammenhang stehenden bankinternen Abläufe;

  • Einführung der Möglichkeit einer einvernehmlichen (beschleunigten) Verfahrensbeendigung;

  • Einführung eines „elektronischen Prospektbilligungsverfahrens“;

  • Verdeutlichung des risikobasierten Ansatzes im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute;

  • Rechtssicherheit betreffend die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Tätigkeiten;

  • Möglichkeit zum „Pre-Clearing“.

Organisatorische Erleichterungen für Kreditinstitute:

  • Erhöhung der Schwellenwerte für die verpflichtende Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrates;

  • Anpassung der Schwellenwerte für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit für die Interne Revision;

  • Erhöhung der Schwellenwerte für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Risikomanagementabteilung.

Als Datum des Inkrafttretens ist der 3. 1. 2018 vorgesehen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)

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