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Ab 2018 kommt Frauenquote im Aufsichtsrat

Mit 1. 1. 2018 wird eine Frauenquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten börsenotierter Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern verankert.
Von Redaktion
26. Juli 2017

Die neuen Bestimmungen (§ 86 Abs 7 bis 9 AktG) gelten ebenso für den Aufsichtsrat von GmbH und Genossenschaften und den Verwaltungsrat von SE (§ 30 GmbHG; § 24 GenG; § 45 SEG) und sind auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; bei einem Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist das Mindestanteilsgebot aber zu beachten.

Konkret sieht der neue § 86 Abs 7 AktG vor, dass der Aufsichtsrat in börsenotierten Gesellschaften und in Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern besteht, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht. Es ist auf volle Personenzahlen zu runden (Aufrunden bei einer Dezimalstelle von zumindest 5).

Auch unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern müssen beide Geschlechter im Ausmaß von jeweils mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern mindestens 3 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht (§ 110 Abs 2a ArbVG).

Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig (§ 86 Abs 8 AktG).

Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Mehrheit der bestellten Kapitalvertreter oder die Mehrheit der entsandten Arbeitnehmervertreter spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung, so ist der Mindestanteil für diese Wahl oder Entsendung von den Kapitalvertretern und den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen (§ 86 Abs 9 AktG).

Zur Definition der Börsenotierung in § 3 AktG wird im AB festgehalten, dass sie sich ausdrücklich nur auf Unternehmen bezieht, deren Aktien an einer geregelten Börse notieren, nicht aber auf andere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, bei denen aber nicht die Aktien, sondern andere übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats zugelassen sind.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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Redaktion

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