„Internal Governance“: EBA veröffentlicht neue Richtlinien
05. Oktober 2011
Effektive interne Steuerungsmechanismen seien entscheidend für das Funktionieren einzelner Kreditinstitute, aber auch des Bankensystems als Ganzes, schreibt die Behörde in einer Presseaussendung.
EU-Richtlinie verpflichtet zu effektivem Risk-Management
Nach der europäischen Gesetzgebung (RL 2006/48/EG) muss jedes Kreditinstitut robuste interne Steuerungssysteme eingeführt haben. Diese müssen eine Organisationsstruktur mit klar definierten, transparenten und stabilen Verantwortungslinien beinhalten sowie wirksame Prozesse, um Risiken, denen das Institut ausgesetzt sein könnte oder ausgesetzt ist, zu identifizieren, zu überwachen und zu melden. Außerdem verlangt die EU-Richtlinie adäquate interne Kontrollmechanismen, insbesondere für Verwaltung und Rechnungslegung sowie Vergütungsregeln und -praktiken, die ein solides Risikomanagement erlauben. Diese Vorgaben gelten für Muttergesellschaften und Filialen auf konsolidierter wie auch teil-konsolidierter Basis gleichermaßen.
„Internal Governance“ bisher mangelhaft
Eine Umfrage der Vorgängerorganisation der EBA, des CEBS, hatte laut EBA-Pressemitteilung Schwächen bei der Umsetzung dieser Regeln aufgezeigt. Diese betrafen vor allem die Überwachung durch das Aufsichtsorgan, das Risikomanagement und die internen Kontrollprozesse. Die Komplexität einzelner Institute zusammen mit der Gefährlichkeit ihrer Produkte wurde in vielen Fällen nicht durch angemessene interne Steuerungsinstrumente konterkariert.
Vor diesem Hintergrund hat die EBA ihre bisherige Leitlinie überarbeitet, das Ergebnis sind die Guidelines on Internal Governance (GL44). Neue Abschnitte wurden insbesondere bei den Themen Transparenz der Unternehmensstruktur, Rolle, Ziel und Zuständigkeiten der Überwachungsfunktion, IT-Systeme und „Business Continuity Management“ hinzugefügt.
Einführung der neuen Regeln bis 31. März 2012
Bis zum 31. März 2012 sollen die nationalen Aufsichtsbehörden – für Österreich die Finanzmarktaufsicht, FMA – die neuen Regelungen nicht nur selbst in ihrem Anforderungskatalog verankert haben – auch die Umsetzung in den Unternehmen soll mit diesem Datum beretis abgeschlossen sein.
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