Navigation
Seiteninhalt

Vergaberichtlinie: EuGH kippt italienische Regelung

Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern an einem öffentlichen Vergabeverfahren, widerspricht es Art. 63 Vergaberichtlinie, wenn eine nationale Regelung verlangt, dass das bevollmächtigte Unternehmen dieser Gruppe mehrheitlich die Kriterien der Vergabebekanntmachung erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.
Von Redaktion
02. Mai 2022

Hintergrund

Art. 63 Abs. 1 der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) sieht vor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer für einen bestimmten Auftrag in Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen kann und dass unter denselben Voraussetzungen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen können. Gemäß Art. 63 Abs. 2 Vergaberichtlinie können die öffentlichen Auftraggeber bei bestimmten Arten von Aufträgen, darunter Dienstleistungsaufträgen, „vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern … angehört – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden“.

EuGH-Entscheidung zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen

Art. 63 Vergaberichtlinie steht einer nationalen (hier italienischen) Regelung entgegen, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die Kriterien der Vergabebekanntmachung erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss. Damit verlangt die italienische Regelung nämlich laut EuGH, dass die Leistungen mehrheitlich nur vom Bevollmächtigten der Gruppe unter Ausschluss aller anderen an ihr beteiligten Unternehmen erbracht wird, und schränkt damit in unzulässiger Weise den Sinn und die Tragweite der Begriffe ein, die in Art. 63 Abs. 2 Vergaberichtlinie verwendet werden.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...