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U-Ausschuss: Sind Daten von Auskunftspersonen durch DSGVO geschützt?

Der VwGH möchte vom EuGH u.a. wissen, ob die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist.
Von Redaktion
27. Januar 2022

Eine Auskunftsperson im BVT-Untersuchungsausschuss fühlt sich durch die Veröffentlichung des Protokolls ihrer Einvernahme auf der Website des österreichischen Parlaments unter Nennung des vollständigen Namens in ihrem Recht auf Geheimhaltung bzw. ihrem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möchte in diesem Zusammenhang vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen wissen, ob die Tätigkeiten von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen – unabhängig vom Untersuchungsgegenstand – in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) somit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist.

Vorabentscheidungsersuchen  

Der VwGH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

1. Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats eingesetzten Untersuchungsausschusses in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 erster Satz AEUV, sodass die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist?

Falls Frage 1 bejaht wird: 

2. Fallen Tätigkeiten eines solchen Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten iSd 16. Erwägungsgrundes der DSGVO zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 Buchst. a DSGVO? 

Falls Frage 2 verneint wird:

3. Sofern – wie vorliegend – ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Art 51 Abs 1 DSGVO errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden iSd Art 77 Abs 1 iVm Art 55 Abs 1 DSGVO bereits unmittelbar aus der DSGVO?

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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