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Privatstiftung: OGH-Urteil zur Genehmigung von Insichgeschäften

Sitzt ein Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei im Vorstand einer Privatstiftung, dann muss ein Mandatsvertrag zwischen Stiftung und Kanzlei vom Gericht genehmigt werden. Das entschied der OGH.
Von Redaktion
31. Januar 2021

Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.  

Der Oberste Gerichtshof (OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 151/20d) führte im vorliegenden Fall aus:

Der Abschluss eines Mandatsvertrags zwischen der Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer GesbR betrieben wird und der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, fällt unter die Genehmigungspflicht des § 17 Abs 5 PSG (Privatstiftungsgesetz), denn es handelt sich um ein Rechtsgeschäft der Privatstiftung (auch) mit diesem Mitglied des Stiftungsvorstands persönlich. 

Es liegt hier kein Fall einer analogen, sondern ein Fall der direkten Anwendung des § 17 Abs 5 PSG vor. Dass auch die zwei weiteren Gesellschafter der Rechtsanwalts-GesbR Vertragspartner der Privatstiftung werden, ändert daran nichts. Davon, dass die Gefahr einer Interessenkollision im Zuge des Geschäftsbetriebs der GesbR schlechthin nicht bestehe, kann nicht ausgegangen werden. 

Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zugrunde zu legen. 

Im vorliegenden Fall enthalten die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei eine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden. Dass die Vorinstanzen dem Vertrag deshalb die Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG versagten, begründet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dem Vorteil der verkürzten Kommunikationswege steht der evidente Nachteil des Haftungsausschlusses für leicht fahrlässig begangene Kunstfehler entgegen, für den im Verfahren außer der – nicht bescheinigten – Üblichkeit keine Gründe angeführt wurden. 

Die Zustimmung des Stifters kann die Genehmigung durch das Gericht nicht ersetzen.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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