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OGH zur Verjährungsfrist bei Verbandsverantwortlichkeit

In einem aktuellen Urteil stellt der OGH klar, dass für qualifizierte Straftaten verantwortliche Verbände nicht von einer verkürzten Verjährungsfrist profitieren.
Von Redaktion
12. Juli 2021

Mit der Regelung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass fortan der Verband neben dem eigentlichen Straftäter mithaftet und ihm – als bloßem rechtlichen Konstrukt – der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und er deshalb auch sanktioniert werden kann.

Dieser Wertungsplan ist nach einem aktuellen Urteil des OGH (OGH, 15. 3. 2021, 6 Ob 239/20w) auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB* konsequent weiterzudenken. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei daher mithaftenden Verbänden die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB dann zu versagen, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind.

Der Vorwurf gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Schadenersatzpflichtige, weshalb es dem OGH auch sachgerecht erscheint, beiden die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. 

Volltext der Entscheidung

* "… ist der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren."

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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