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OGH zu Prospekthaftpflichtversicherung

In erster Rechtsprechung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einer Haftpflichtversicherung für unrichtige oder unvollständige Wertpapierprospekte geäußert.
Von Redaktion
12. August 2021

Sachverhalt

Nach der Insolvenz einer Anleihenemittentin wurde deren Insolvenzverwalter von Anleihezeichnern geklagt, weil der Basisprospekt und Nachtragsprospekte unrichtig und unvollständig gewesen seien.

Mit der vorliegenden Klage gegen den Prospekthaftpflichtversicherer begehrt der Insolvenzverwalter seinerseits nun Gewährung von Versicherungsdeckung. Der Versicherer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Organe der Emittentin gefahrerhebliche Umstände vor Vertragsabschluss nicht angezeigt hätten.

Nach Beschäftigung mit dem Deckungsumfang dieser speziellen Versicherung trug der OGH dem Erstgericht die Klärung der Frage auf, ob für die Vorstände der Emittentin vor Vertragsbeginn eine Verdachtslage (und damit eine Anzeigepflicht nach § 16 VersVG) dahin bestand, dass die Prospekte wegen einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Emittentin unrichtig oder unvollständig (geworden) sein könnten.

Entscheidung

Zwischen der Anleihenemittentin und dem beklagten Versicherer bestand ab 11. 12. 2017 ein Vertrag über eine „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Prospekthaftung (POSI)“, dem u.a. die „Allgemeinen Bedingungen für die Prospekt-Versicherung“ (ABPV) zugrunde lagen. Zum Deckungsumfang stellt der OGH (OGH 30. 6. 2021, 7 Ob 216/20w) zunächst klar, dass es – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – für die Frage, ob gedeckte Prospekthaftungsansprüche bestehen können, sehr wohl auf die richtige oder unrichtige Information der Anleger über die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Finanzlage, die Gewinne und Verluste und die Zukunftsaussichten des Emittenten ankommt. In einem unverzüglich zu veröffentlichenden Nachtrag zum Prospekt müssen alle wichtigen neuen Umstände bzw. wesentlichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten in Bezug auf die Angaben im Prospekt genannt werden, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden.

Es ist laut OGH zwar richtig, dass grundsätzlich das Trennungsprinzip herrscht. Einen Sonderfall bilden aber Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch für dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen des Deckungsprozesses sind daher die dafür notwendigen Feststellungen zu treffen.

Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen die Frage einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG strittig. Der Versicherer hat im Fragebogen an die Emittentin die ausdrückliche Frage gerichtet, ob das Unternehmen oder eine seiner Tochtergesellschaften über Kenntnisse oder Informationen über Handlungen, Fehler oder Unterlassungen verfüge, die zu einem Prospekthaftungsanspruch führen könnten. Nachgefragt wurde also die Kenntnis von einer möglichen Verdachtslage zum Vorliegen eines Prospekthaftungsanspruchs.

Eine solche könnte im vorliegenden Fall gegeben sein, wenn sich die finanzielle Lage der Emittentin bis zum Versicherungsbeginn so verschlechtert hätte, dass ein Nachtrag hätte gemacht werden müssen und dies unterlassen wurde, oder ein Nachtrag gemacht wurde, der aber nicht richtig und wahr iSd KMG war. Die Vorstände der Emittentin haben die Frage des Versicherers verneint, der bekl Versicher hat hingegen zahlreiche Umstände im relevanten Zeitpunkt vor Versicherungsbeginn geltend gemacht, die die Kenntnis einer Verdachtslage begründen sollen, und zwar in Richtung Unrichtigkeit der Nachträge zum Prospekt bzw. haftungsbegründendes Nichtverfassen von Nachträgen (Änderung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin, Überschuldung bereits bei Vertragsabschlusses usw.). Ob die und welche der behaupteten Anzeigeobliegenheitsverstöße vorliegen, konnte der OGH mangels geeigneter Feststellungen noch nicht beurteilen.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion 

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