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LNG-Terminals: Kartellamt genehmigt Kooperation

Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die Zusammenarbeit zwischen Uniper, RWE und EnBW/VNG beim Betrieb der LNG-Terminals in Wilhelmshaven und Brunsbüttel.
Von Redaktion
20. September 2022

Im August 2022 hat das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit den Gasgroßhändlern Uniper, RWE und EnBW/VNG eine Vereinbarung zum Aufbau und Betrieb der geplanten schwimmenden LNG-Terminals (sog. Floating Storage and Regasification Units, „FSRU-Terminals“) in Brunsbüttel und Wilhelmshaven unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht vor, dass die beiden Terminals von Uniper und RWE betrieben werden. Die Belieferung der beiden Terminals mit Flüssiggas erfolgt anhand fest vereinbarter Lieferquoten durch Uniper, RWE und EnBW bzw. dessen Tochterunternehmen VNG. Beide Terminals sollen bereits zum Jahreswechsel 2022/2023 in Betrieb gehen. Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich dabei, die zwischen ihnen festgelegten Lieferslots bis zum 31. März 2024 voll auszulasten. Die beteiligten Unternehmen werden zudem das Flüssiggas weiterhin unabhängig voneinander am Weltmarkt beschaffen. Auch die Vermarktung des gewonnenen Erdgases erfolgt getrennt voneinander.

Billiges Gas wird dringend benötigt

Der gemeinsame Betrieb von LNG-Terminals, insbes. aber deren exklusive Nutzung durch Uniper, RWE und EnBW/VNG und damit der zunächst fehlende Zugang anderer Gasimporteure und -großhändler zu diesen Terminals, beschränkt zwar tendenziell den Wettbewerb. Diesen potenziell negativen Wirkungen stehen jedoch aktuell offenkundige und gewichtige Vorteile für die Verbraucher gegenüber. Durch die schnelle Inbetriebnahme können kurzfristig dringend benötigte und preissenkend wirkende Importkapazitäten für Gas geschaffen werden. Ferner ist laut Bundeskartellamt zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines tragfähigen Zugangsmodells für weitere Gasimporteure eine gewisse Vorlaufzeit beanspruchen würde. Mit einem komplexen Zugangsmodell auch für weitere Anbieter könnte ferner zumindest kurzfristig möglicherweise nicht die dringend benötigte maximale Auslastung der Terminals sichergestellt werden.

Quelle: Bundeskartellamt

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