Navigation
Seiteninhalt

Generalanwalt zu DSGVO: Bloßer „Ärger“ reicht nicht für Schadenersatz

Der in der DSGVO geregelte Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei einer betroffenen Person geführt haben mag.
Von Redaktion
10. Oktober 2022

Im Oktober 2019 verhängte die Datenschutzbehörde (DSB) gegen die Österreichische Post AG eine Strafe in Höhe von 18 Millionen Euro wegen Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Post hatte über einen Adressverlag Sendungsempfänger mit Hilfe statistischer Methoden einer Parteiaffinität zuordnen lassen. Dies wertete die DSB als Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Zustimmung (welche Rechtsansicht vom OGH später bestätigt wurde). Die Geldbuße wurde vom Bundesverwaltungsgericht im November 2020 wegen Formalfehlern aufgehoben. Betroffene der Datenverarbeitung klagten die Post dennoch auf Schadenersatz.

OGH fragt nach Schadenersatz nach Art 82 DSGVO

In einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH fragte der Obersten Gerichtshof (OGH) nun nach den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um Schadenersatz aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO einklagen zu können.

In seinen Schlussanträgen vom 6. Oktober 2022 antwortet EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez Bordona, dass Art 82 DSGVO wie folgt auszulegen ist:

  • Für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlitten hat, reicht die bloße Verletzung der Norm als solche nicht aus, wenn mit ihr keine materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen.
  • Der in der DSGVO geregelte Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag. Es ist Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.

Hinweis der LexisNexis Rechtsredaktion:

In einem anderen Verfahren (gegen eine andere Beklagte) erschien es dem OGH für den Zuspruch von Schadenersatz in Höhe von 500 Euro ausreichend, dass der Kläger nach den Feststellungen durch die Datenverarbeitung der Beklagten „massiv genervt“ war, wenn auch nicht psychisch beeinträchtigt. Mit dem Wort „massiv“ wird nach Ansicht des OGH zum Ausdruck gebracht, dass tatsächlich ein spürbarer und objektiv nachvollziehbarer immaterieller Schaden vorliegt. Eine psychische Beeinträchtigung oder „tiefe Verunsicherung“ werde von Art 82 DSGVO nicht verlangt (OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 56/21k, RdW 2021/504).

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...