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Flugtickets: „Service-Fee“ für bestimmte Zahlungsarten unzulässig

Ein Flugbuchungsportal verlangt für bestimmte Zahlungsinstrumente ein Serviceentgelt. Dieses Vorgehen wertet der Oberste Gerichtshof (OGH) als unlautere Geschäftspraktik.
Von Redaktion
02. März 2021

Gemäß Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG) ist die Erhebung von Entgelten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Dieses Verbot soll verhindern, dass ein Unternehmen von Kunden bei der Nutzung einer bestimmten Zahlungsweise einen höheren Endpreis als den ursprünglich ausgewiesenen fordert. Die Verbraucher vergleichen für ihre Kaufentscheidung nämlich die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, so der OGH in einer aktuellen Entscheidung (OGH 22. 12. 2020, 4 Ob 153/20h). 

Intransparente Praktiken

Es ist laut OGH folglich unzulässig, in einem Vergleichsportal ein bestimmtes Angebot für einen Flug in mehrere Angebote für diesen Flug plus ein bestimmtes Zahlungsmittel aufzuspalten, wie es die Beklagte praktiziert. Ein derartiges Vorgehen widerspricht einerseits dem Gebot nach Transparenz, weil dem Verbraucher dieselbe Leistung (Flugticket für eine bestimmte Strecke zu einem bestimmten Abflugtermin) mehrfach mit unterschiedlichen Preisen angezeigt wird.  

Verbot von Aufschlägen umgangen

Außerdem wird auf diese Weise das gesetzliche Verbot von Aufschlägen umgangen, indem dasselbe Leistungsangebot zunächst durch einen Entgeltaufschlag erhöht wird, um in einem weiteren Schritt vom ausgewiesenen Preis pro forma wieder Abschläge vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass selbst nach Auswahl eines Fluges plus bestimmtes Zahlungsmittel eine Änderung des Zahlungsmittels möglich bleibt und dann gegebenenfalls ein Aufschlag verrechnet wird. Die Beklagte berechnet ihre „Service-Fee“ ausschließlich bei Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente. Diese Verknüpfung lasse bei objektiver Betrachtung nur den Schluss auf einen Aufschlag zu, so die Richter. 

Das Vorgehen der Beklagten widerspricht daher den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG und erfüllt somit den Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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