Navigation
Seiteninhalt

EuGH: Schadenersatz gebührt auch für schwere psychische Schäden

Der EuGH stellt klar, dass Fluggesellschaften auch für rein psychische Schädigungen haften, falls diese eine gewisse Schwere aufweisen. Damit wird die Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen vorangetrieben.
Von Redaktion
21. Oktober 2022

Ausgangsfall

Am 1. März 2019 trat die Klägerin („BT“) einen von Laudamotion durchgeführten Flug von London nach Wien an. Beim Start explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, woraufhin die Fluggäste evakuiert wurden. BT verließ das Flugzeug über einen Notausstieg und wurde durch den Jetblast des rechten Triebwerks, das noch in Bewegung war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. In der Folge wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deretwegen sie sich in ärztlicher Behandlung befindet.

BT erhob beim Bezirksgericht Schwechat Klage gegen Laudamotion auf Feststellung der Haftung dieses Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal sowie auf Ersatz der von ihr aufgewandten Heilungskosten von 4.353,60 Euro und Schmerzengeld von 2.500 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Laudamotion hielt dem entgegen, dass das Übereinkommen von Montreal nur Körperverletzungen im eigentlichen Sinne erfasse, nicht aber bloß psychische Beeinträchtigungen.

Das Verfahren wurde bis zum Obersten Gerichtshof weitergeführt. Dieser legte dem EuGH u.a. die Frage vor, ob der Begriff „körperlich verletzt“ im Sinne des für den internationalen Personenflugverkehr maßgeblichen Montrealer Übereinkommens auch psychische Beeinträchtigungen erfasst.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH  beantwortet die Frage dahingehend, dass „für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen ‚Unfall‘ im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer ‚Körperverletzung‘ im Sinne dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen“ kann. (Rechtssache C‑111/21)

Quelle: EuGH

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...