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Deutschland ebnet Verbandsklagen den Weg

Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, das Verbandsklagen gegen Konzerne möglich macht. Er setzt somit EU-Recht um. 
Von Redaktion
25. Juli 2023

„Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz“ heißt das Gesetz, mit dem nun der Deutsche Bundestag die „Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ in deutsches Recht umgesetzt hat. Das Gesetz sieht vor, dass Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen gebündelt geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Es soll die Rechtsposition der Verbraucher stärken und die Justiz durch Massenverfahren entlasten.

Durch das Gesetz werden Verbandsklagen möglich, die entweder als Abhilfeklagen oder als Musterfeststellungsklagen erhoben werden können. Klageberechtigt sind Verbraucherverbände, die in die Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen sind und nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Die Verbände müssen mindestens 50 Verbraucher vertreten

Damit die Klage zulässig ist, müssen die Verbände nur nachvollziehbar darlegen, dass sie damit die Interessen von mindestens 50 Verbrauchern vertreten. Diese Zahl gilt auch, wenn mehrere Verbände gemeinschaftlich klagen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und 13 weitere Wirtschaftsverbände hatten den Gesetzgebungsprozess begleitet und sich dafür eingesetzt, dass das Gesetz auch die Interessen der Unternehmen berücksichtigt. Es gelang ihnen dennoch nicht, die in einem Gesetzentwurf für klagende Verbände erforderliche Mindesteintragungsdauer von vier Jahren durchzusetzen. Auch kurzfristig gegründete Verbraucherverbände werden klageberechtigt sein.   

Verjährungshemmung gilt nicht für alle 

In Sinne der Konzerne ist es hingegen, dass die Verjährungshemmung nicht für alle potentiell Betroffenen gilt, sondern nur für jene Verbraucher, die sich tatsächlich zur Verbandsklage angemeldet haben.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbandsklagen war überfällig. Sämtliche EU-Mitgliedsstaaten hätten die Richtlinie bis zum 25.12.2022 umsetzen sollen, und spätestens zum 25.06.2023 hätten die entsprechenden Nationalgesetze in Kraft treten müssen. Wegen der verspäteten Umsetzung hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und weitere Mitgliedstaaten eingeleitet.

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