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EU: Neue Nachhaltigkeitsregeln für Unternehmen

Das Europäische Parlament will Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltsünden in den Lieferketten verantwortlich machen. Bei Zuwiderhandlung drohen Sanktionen.
Von Redaktion
15. Juni 2023

Einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen in allen globalen Wertschöpfungsketten hatte die Europäische Kommission bereits am 23. Februar 2022 eingereicht. Nun hat das Europäische Parlament dazu Stellung genommen und einem Text zugestimmt, der neue Vorschriften für Unternehmen vorsieht: Sie sollen gesetzlich verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.

Sorgfaltspflicht der Unternehmen gegenüber den Partnern weltweit

Dabei werden europäische Unternehmen auch für die Tätigkeit ihrer Partner in der Wertschöpfungskette in die Pflicht genommen: Sie sollen deren Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt bewerten – und zwar nicht nur der Zulieferer, sondern auch der Firmen, die für den Verkauf, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Abfallbewirtschaftung sowie andere Bereiche zuständig sind. Die neuen Vorschriften gelten für alle in der EU ansässigen Unternehmen, einschließlich Finanzdienstleistungen, sofern sie mehr als 250 Beschäftigte und einen weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro haben, sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro. Sie betreffen auch nicht-EU-Unternehmen, die mindestens 40 Millionen Euro in der EU und einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erwirtschaften.

Übergangsplan für den Klimaschutz

Die Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° umsetzen. Sie werden außerdem verpflichtet, sich mit den Betroffenen ihrer Tätigkeit und der Praktiken ihrer Partner, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, auseinanderzusetzen, einen Beschwerdemechanismus einzuführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflicht regelmäßig zu überprüfen. 

Geldbußen und Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften  

Verstoßen Unternehmen gegen die neuen Vorschriften, sind sie schadenersatzpflichtig. Überdies können sie mit Geldstrafen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes und Sanktionen – etwa die namentliche Anprangerung („Naming and Shaming) und die Rücknahme der Waren eines Unternehmens vom Markt – belegt werden. Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen.

Die Regeln sollen je nach Größe des Unternehmens nach 3 oder 4 Jahren nach der Verabschiedung gelten. Kleinere Unternehmen können die Anwendung der neuen Vorschriften um ein weiteres Jahr verschieben.

Der vom EU-Parlament nun angenommene Richtlinienentwurf ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Damit es zu einem endgültigen Text kommt, muss der vorgelegte mit den Mitgliedstaaten verhandelt werden.  

Quelle: EU-Parlament

Autoren

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