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D: Konsultation über Vereinbarkeit von Genossenschaften und Kartellrecht

Das Bundeskartellamt hat den Entwurf von Leitlinien zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht veröffentlicht. Interessierte Kreise können dazu Stellungnahmen abgeben.
Von Redaktion
10. Mai 2021

Genossenschaften spielen in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens in Deutschland eine wichtige Rolle. Die Kooperation im Verbund kann es gerade kleineren Unternehmen ermöglichen, ihre Stellung im Markt zu stärken und damit den Wettbewerb beleben. Gleichzeitig handelt es sich bei Genossenschaften und ihren Mitgliedern um Marktteilnehmer, deren Verhalten sich in den – nicht immer auf den ersten Blick abschließend zu bewertenden – kartellrechtlichen Grenzen bewegen muss.

Vor dem Hintergrund vergangener Verfahren des Bundeskartellamts gegen genossenschaftlich organisierte Unternehmen sowie mit Blick auf die offenen Fragen, die der Strukturwandel im Agrarhandelsbereich sowie das Erstarken des Onlinehandels mit sich bringen, sieht der Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung von 2018 vor, dass Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem deutschen Kartellrecht entwickelt werden sollen.

Diesem Wunsch kommt das Bundeskartellamt nun nach. Ziel der nun im Entwurf veröffentlichten Leitlinien ist es nach Angaben der Behörde, (nicht nur) genossenschaftlich organisierten Unternehmen auch anhand von Praxisbeispielen Hintergrund, Zweck und Reichweite des Kartellverbots und mögliche Spielräume für die genossenschaftliche Arbeit zu erläutern.

Die Hinweise richten sich gerade auch an Unternehmen kleiner und mittlerer Größe, die oftmals keine fortlaufende, speziell kartellrechtliche Beratung in Anspruch nehmen können.

Interessierte Kreise werden gebeten, eine Stellungnahme zu dem Entwurf bis zum 24. Mai 2021 unter der folgenden E-Mail-Adresse einzureichen: Konsultation-Genossenschaftsleitlinien@bundeskartellamt.bund.de.

Es ist geplant, die Stellungnahmen zu veröffentlichen. Es wird daher darum gebeten, gleichzeitig eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Stellungnahme zu übermitteln.

Quelle: Bundeskartellamt

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