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Bundeskartellamt: Google hat „überragende marktübergreifende Bedeutung“

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass Alphabet und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt.
Von Redaktion
10. Januar 2022

Eine im Januar 2021 in Kraft getretene neue Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19a GWB) erlaubt dem deutschen Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Google ist eine multinationale Unternehmensgruppe, die eine Vielzahl von Internetdiensten und Softwareprodukten anbietet. Obergesellschaft ist die Alphabet Inc. Zu den bekanntesten Diensten und Produkten Googles gehören die Google-Suchmaschine, der Karten- und Navigationsdienst Google Maps, der Videodienst YouTube, der Browser Chrome, das Betriebssystem Android, der App-Store Play Store und der E-Mail-Dienst Gmail. Finanziert werden die für den privaten Nutzer im Regelfall kostenlosen Dienste ganz überwiegend über Werbung. Daneben ist Google u.a. mit einer Vielzahl verschiedener Werbedienste zur Vermarktung seiner eigenen und der Online-Werbeflächen Dritter sowie damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen wie etwa dem Tracking von Nutzerverhalten tätig.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verfügt Google über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB. Das Unternehmen verfügt über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet.

80 Prozent Marktanteil bei Suchdiensten

In Deutschland hat Google mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung. Außerdem ist Google in Deutschland marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von Diensten und erreicht hohe Nutzerreichweiten. Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfügt Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.

Weiterhin hat Google in seinem digitalen Ökosystem bedeutenden Einfluss auf den Zugang anderer Unternehmen zu seinen Nutzern und Werbekunden (z.B. über die Google-Suche, YouTube, Android, den Play Store oder seine Werbedienste) und kann marktübergreifend gegenüber anderen Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen vorgeben. Insoweit kann von einem „Infrastrukturcharakter“ dieser Dienste gesprochen werden, weil eine Vielzahl anderer Leistungen weitgehend nur darüber erbracht werden können bzw. diese Dienste eine hohe Bedeutung für die wirtschaftlichen Aktivitäten Dritter haben.

Herausragender Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten

Insbesondere auf Grund der hohen Reichweiten seiner Dienste verfügt Google auch über einen herausragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Die große Nutzerbasis Googles, die weite Verbreitung seiner Werbedienste und die Vielzahl der Daten, die Google über Nutzer - dienste- und teilweise auch geräteübergreifend – erheben kann, ermöglichen Google nicht nur die Vermarktung zielgerichteter Werbung, sondern auch die stetige Fortentwicklung seiner Dienste. Die wettbewerblichen Vorteile aus diesem Datenzugang sowie andere Ressourcen, wie etwa die Marke „Google“ können als vielfältig nutzbare Einsatzfaktoren („shareable inputs“) marktübergreifend eingesetzt werden. Dies erleichtert es, Dienste zu betreiben, zu verbessern, zu erweitern und völlig neue Dienste zu entwickeln. Schließlich kommt Googles überragende Bedeutung für den Wettbewerb in seiner Marktkapitalisierung zum Ausdruck, die weltweit eine der höchsten ist und Googles große Finanzkraft widerspiegelt.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Google in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Google hat erklärt, gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen und die Normadressatenstellung im Sinne von §19a Abs. 1 GWB nicht zu bestreiten. Google erklärt damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist.

Quelle: Bundeskartellamt

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