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„IPI“: Fairness für EU-Firmen in der internationalen Beschaffung

Das Europäische Parlament hat grünes Licht für das neue internationale Beschaffungsinstrument „IPI“ gegeben, welches die Öffnung der globalen Beschaffungsmärkte fördern soll.
Von Redaktion
20. Juni 2022

Das Instrument für das internationale Beschaffungswesen (IPI) führt Maßnahmen ein, die den Zugang von Nicht-EU-Unternehmen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der EU einschränken, wenn die Regierungen dieser Länder Unternehmen aus der EU keinen vergleichbaren Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen gewähren. Durch die Förderung der Gegenseitigkeit zielt das Instrument darauf ab, diese geschützten Märkte zu öffnen und die Diskriminierung von EU-Unternehmen in Drittländern zu beenden.

Das Instrument wird der EU-Kommission ermöglichen, je nach Ausmaß der Handelshemmnisse zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Unternehmen aus einem Drittland einer IPI-Maßnahme unterworfen werden müssen.

Mehr Verträge im Anwendungsbereich

Insgesamt werden die IPI-Maßnahmen für Ausschreibungen im Wert von mindestens 15 Millionen Euro für Bauleistungen und Konzessionen, z.B. Straßen- oder Brückenbau, und 5 Millionen Euro für Waren und Dienstleistungen, z.B. den Kauf von Computern, gelten.

Das Parlament hat den Anwendungsbereich des Instruments erweitert, indem es die Zahl der Ausnahmen verringert hat, in denen eine Behörde, die in den Mitgliedstaaten Bieter sucht (z.B. Rathäuser, öffentliche Einrichtungen oder Regierungen), von den IPI-Maßnahmen abweichen kann. Damit sind große öffentliche Auftraggeber, z.B. Rathäuser großer Städte oder Zentralregierungen, an die neuen Regeln gebunden.

Die öffentlichen Auftraggeber werden verpflichtet sein, bei der Beurteilung von Angeboten soziale, ökologische und arbeitsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

Strengere IPI-Maßnahmen bei Feststellung von Hindernissen

Wenn die Kommission feststellt, dass auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt eines Drittlandes, aus dem ein Angebot stammt, Hemmnisse bestehen, können IPI-Maßnahmen in Form von Preisnachlässen oder einer geringeren Punktzahl für das betreffende Angebot ergriffen werden, abhängig von bestimmten Kriterien.

Bieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern werden nicht von IPI-Maßnahmen betroffen sein.

Nächste Schritte

Nach der offiziellen Verabschiedung durch den Rat als Mitgesetzgeber und der Unterzeichnung wird die Verordnung am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Quelle: EU-Parlament

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