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VwGH: Was ist ein „barrierefreier“ Aufzug?

Der Begriff der „Barrierefreiheit“ im Baurecht darf nicht beschränkt auf einzelne bauliche Elemente gesehen werden. So muss eine „barrierefreie“ Aufzugsanlage auch barrierefrei zugänglich sein. Ein entsprechendes Urteil fällte nun der Verwaltungsgerichtshof.
Von Redaktion
04. Februar 2011

Weil durch die erteilte Baubewilligung für eine Außenaufzugsanlage an einem bestehenden Wohngebäude in Graz der gesetzliche Grenzabstand nicht eingehalten worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Bewilligung aufgrund einer Beschwerde von Nachbarn auf.

Im zweiten Rechtsgang hatten die Behörden eine Rechtsänderung zu berücksichtigen, der zufolge nunmehr auch geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen für barrierefreie Außenaufzugsanlagen zugelassen werden können. Nach einer Projektänderung ist die Aufzugsanlage selbst barrierefrei gebaut und ermöglicht Rollstuhlfahrern einen barrierefreien Zugang zu den einzelnen Geschossen des Wohnhauses. Dass der Lift erst im Halbstock beginnt, schadete nach Auffassung der Baubehörden nicht, weil der Zugang von der Verkehrsfläche über das Stiegenhaus durch Treppenlifte, Rampen oder Rampenschienen, also durch bewilligungsfreie innere Umbauten barrierefrei ausgebildet werden „könne“ (das dies tatsächlich erfolgt sei, wurde nicht festgestellt). Die Baubewilligung wurde somit abermals erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Nachbarn war wieder erfolgreich. Unter Barrierefreiheit ist die bauliche Gestaltung zu verstehen, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können. Der Begriff der barrierefrei ausgebildeten Außenaufzugsanlage muss auch auf ihre Zugänglichkeit bezogen werden.

Nach den Gesetzesmaterialien muss ein solcher Aufzug die Beförderung zumindest einer Person im Rollstuhl zulassen. Stellte man dabei nicht auch auf seine Zugänglichkeit für einen behinderten Menschen im Rollstuhl ab, führte dies zu dem Ergebnis, dass eine für einen Rollstuhlfahrer nicht zugängliche Aufzugsanlage bloß eine Größe hat, dass eine Person im Rollstuhl befördert werden kann. Von einer barrierefrei ausgebildeten Aufzugsanlage kann aber nur gesprochen werden, wenn auch ihre Zugänglichkeit barrierefrei möglich ist.

Da dies im vorliegenden Fall unbestritten nicht gegeben ist, muss die Ausnahmebestimmung zum gesetzlichen Grenzabstand unangewendet bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erteilte Baubewilligung abermals aufgehoben. Sie kann nur erteilt werden, wenn auch die barrierefreie Zugänglichkeit gewährleistet ist.

(Pressemitteilung VwGH)

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