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AK: EU-Entwurf zur Datenschutz-Verordnung „unausgegoren“

Als „unausgegoren“ bewertet die Arbeiterkammer den EU-Entwurf zu einer neuen Datenschutz-Verordnung. Datenschutz-Interessen von Arbeitnehmern und Betriebsräten würden darin nicht ausreichend berücksichtigt.
Von Redaktion
18. April 2012

Die Datenschutz-Verordnung muss nach Ansicht der Österreichischen Arbeiterkammer (AK) nachgebessert werden. Verbraucher dürften sich über einige Verbesserungen freuen, aber insgesamt gebe es zu wenig Schutz, heißt es in einer Aussendung vom Dienstag.

„Rückschritt“ für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Aus Arbeitnehmer-Sicht kritisiert die AK den Entwurf scharf: Einige der geplanten Vorhaben wären ein massiver Rückschritt bei der Durchsetzung von Datenschutz im Arbeitsverhältnis. Das sogenannte One-Stop-Shop-Prinzip hätte zur Folge, dass grundsätzlich nicht mehr die österreichische Datenschutzbehörde für österreichische Unternehmen zuständig wäre, sondern die Behörde am Ort der Hauptniederlassung des Konzerns.

Dasselbe würde auch für den betrieblichen Datenschutz-Beauftragten gelten: Die Einrichtung eines einzigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Konzernzentrale wäre grundsätzlich für sämtliche europäische Niederlassungen ausreichend. Das lehnt die AK ab.

Außerdem ist die Anzahl von 250 Beschäftigten, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter einzurichten ist, für die AK viel zu hoch angesetzt und würde etwa für Deutschland einen massiven Rückschritt im Vergleich zur geltenden Rechtslage darstellen. Auch die nötige Einbeziehung des Betriebsrates sei nicht vorgesehen. Es solle klargestellt werden, dass europäische Datenschutzregelungen die nationalen Arbeitsverfassungen nicht berühren und betriebliche wie auch überbetriebliche Arbeitnehmervertretungen berechtigt sind, datenschutzrechtliche Ansprüche vor Gerichten durchzusetzen.

Verbesserungen für Verbraucher

Für Verbraucher beurteilt die AK den Entwurf zwiespältig: Einige Verbesserungen seien zu erwarten. So muss etwa die Zustimmung der Betroffenen zur Nutzung ihrer personenbezogenen Daten künftig ausdrücklich erfolgen. Eine Zustimmung durch stillschweigende Akzeptanz von Geschäftsbedingungen ist nicht mehr möglich. Die Einwilligung muss erkennbar und von anderen Texten getrennt sein. Begrüßt wird auch, dass das auch für Anbieter aus Drittländern gilt, etwa Internetdienste von US-Anbietern.

Einzelne Regelungen blieben hinter den Verbrauchererwartungen zurück. Inakzeptabel sei etwa, dass die geplante Zustimmungspflicht zur Datennutzung für Direktwerbung zu einem bloßen Widerrufsrecht abgeschwächt worden sei.

Auch die Auskunftspflicht bezüglich der Herkunft von Daten beziehe sich weiterhin nur auf „verfügbare“ Daten. Das habe zur Folge, dass – ohne lückenlose Dokumentationspflicht – es in der Hand des Datenverwenders liege, ob er Auskünfte zur Datenquelle (vollständig) erteilt oder nicht.

Vorratsdatenspeicherung überdenken

Auch die Vorratsdatenspeicherung müsse bei der Neuordnung des Datenschutzes mitbehandelt werden, fordert die AK. Denn dass das mit 1. April in Österreich gestartete Horten der Verbindungsdaten von Telefon- und Internetkunden einen merkbaren Einfluss auf die Aufklärungsquoten von Straftaten hätte, lasse sich einer deutschen Studie zufolge nicht belegen – auch nicht im Bereich Computer- und Internetkriminalität. Sicher sei derzeit nur, dass das anlasslose Datensammeln die Grundrechte beeinträchtige, so die Arbeiterkammer.

(PM/ kp)

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