Transparency Österreich für Verlängerung der Kronzeugenregelung
31. August 2016
„Die Regelung muss zumindest verlängert werden, idealerweise sollte sie ausgebaut werden“, fordert Bettina Knötzl, Präsidentin des Beirats von TI-AC. „Ein Wegfall der aktuellen Kronzeugenregelung wäre ein gravierender Rückschritt im Kampf für Transparenz und gegen Korruption: Es gibt wohl kaum einen vernünftigen Grund, aussagewillige Kronzeugen zu stoppen, außer persönliche Betroffenheit.“
Die Kronzeugenregelung folgt dem Konzept der Straffreiheit im Gegenzug für einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung eines Verbrechens. Die Hoffnung ist, dass mit Hilfe des Wissens eines Mittäters komplexe Wirtschaftsdelikte leichter aufgedeckt und aufgeklärt werden können. Der Kronzeuge dient somit als Ermittlungswerkzeug zur Bekämpfung sonst schwer aufklärbarer und oft auch schwer beweisbarer Verbrechen.
Es erfordere jedoch Mut und bedürfe daher eines Anreizes, Missstände, an denen man selbst beteiligt war, aufzuzeigen und sich dabei selbst zu exponieren, so TI-AC in einer Presseaussendung. Ein ersatzloser Wegfall der Kronzeugenregelung würde laut TI-AC ein mangelndes Interesse an Aufklärung von Verbrechen signalisieren und wäre auch rechtsstaatlich bedenklich: Immerhin gebe es laufende Fälle, in denen die Kronzeugenregelung in gutem Glauben in Anspruch genommen wurde, jetzt aber wegzufallen droht.
Verbesserungsvorschläge für Kronzeugenregelung
Verbesserungspotential bei der aktuellen Kronzeugenregelung sieht TI-AC vor allem in der Erhöhung der Rechtssicherheit durch die folgenden Punkte:
a) Frühe Evaluierung der relevanten Kriterien
Die Kronzeugenregelung verlangt, dass der offengelegte Sachverhalt „wesentlich“ zur Aufklärung beiträgt. Die Ungewissheit, ob der Aufklärungsbeitrag am Ende des Verfahrens auch noch als „wesentlich“ beurteilt wird, schafft unnötige Rechtsunsicherheit. Diese Situation kann entschärft werden, indem die Einschätzung des Aufklärungsbeitrags ausschließlich ex ante – also basierend auf dem Wissen zum Zeitpunkt der Offenlegung – erfolgt. In der Folge sollte es für die Beibehaltung des Kronzeugenstatus ausreichend sein, wenn der Zeuge weiterhin zur vollen Kooperation bereit ist.
b) Klärung des örtlichen Wirkungsbereichs der Regelung
Wirtschafts- und Korruptionsdelikte weisen regelmäßig einen Auslandsbezug auf. Ein „österreichischer Kronzeuge“ muss daher befürchten, dass er sich aufgrund des offengelegten Sachverhalts dem Risiko einer gerichtlichen Verfolgung im Ausland aussetzt. Sinnvoll wäre hier ein Doppelverfolgungsverbot. Anzudenken ist eine ausdrückliche funktionelle Gleichstellung der Inanspruchnahme einer Kronzeugenregelung mit einer Bestrafung, sodass das „ne bis in idem“ Prinzip zur Anwendung gelangen kann. Aus diesem Grund fordert TI-AC auch eine länderübergreifende Zusammenarbeit, um eine einheitliche Regelung zumindest für den EU-Raum zu erreichen.
c) Gewährung eines subjektiven Rechts auf eine Erledigung nach der Kronzeugenregelung
Die Entscheidung darüber muss einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein.
(Quelle: TI-AC)
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