OGH zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren
Von Redaktion
06. November 2020
06. November 2020
Mit der UWG-Novelle 2018 wurden besondere Vorschriften erlassen, um den Geheimnisschutz auch im zivilgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten (§§ 26a ff UWG). § 26h UWG sieht vor, dass die Information, die nach Behauptung ihres Inhabers ein Geschäftsgeheimnis ist, im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen.
In dem Schriftsatz, in dem erstmals das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses behauptet wird, ist es hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substanziiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen.
Diese Bestimmung ändert nichts an der grundsätzlichen Behauptungs- und Bescheinigungslast der Partei, die sich auf das Geschäftsgeheimnis beruft. Das ergibt sich schon aus der Formulierung, dass das Geschäftsgeheimnis „so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen“. Die Frage, wie weit diese Konkretisierung zu gehen hat, ist notwendiger Weise von den Umständen des konkreten Falls abhängig.
Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion
In dem Schriftsatz, in dem erstmals das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses behauptet wird, ist es hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substanziiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen.
Diese Bestimmung ändert nichts an der grundsätzlichen Behauptungs- und Bescheinigungslast der Partei, die sich auf das Geschäftsgeheimnis beruft. Das ergibt sich schon aus der Formulierung, dass das Geschäftsgeheimnis „so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen“. Die Frage, wie weit diese Konkretisierung zu gehen hat, ist notwendiger Weise von den Umständen des konkreten Falls abhängig.
Im vorliegenden Fall (siehe Infobox unten) wurden lediglich Gattungsbezeichnungen aufgezählt („Kundenlisten, Pläne, Lieferantenkonditionen sowie unternehmensinterne Passwörter, Lieferantenzugänge etc.“).
Diese Aufzählung reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt. Richtig ist zwar, dass Kundendaten, Lieferkonditionen und Pläne Geschäftsgeheimnisse darstellen können. Diese grundsätzliche Eignung sagt aber nichts darüber aus, ob überhaupt und inwieweit sie es in einem konkreten Unternehmen tatsächlich sind.
Volltext der Entscheidung
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