OGH zu Ansprüchen bei vom Arbeitnehmer mitverschuldeter Entlassung
26. Juli 2015
Der Kläger war bei der Beklagten als Kellner beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung, nachdem er ohne Entschuldigung nicht mehr zum Dienst erschienen war. Tatsächlich war er krank, übermittelte jedoch keine Krankenstandsbestätigung und war für die Beklagte auch sonst nicht mehr erreichbar.
Im Fall einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses, die vom Vertragspartner vorwerfbar mitverursacht wurde, ist es sachgerecht, sämtliche von der Art der Beendigung abhängigen Ansprüche in die Verschuldensteilung einzubeziehen. Da der Kollekivvertrag für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe bei einer gerechtfertigten Entlassung den gänzlichen Entfall der Sonderzahlungen vorsieht, steht dem Kläger aufgrund seines Mitverschuldens an der ungerechtfertigten Entlassung nur ein entsprechend reduzierter Betrag an Sonderzahlungen zu.
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Zum Volltext im RIS (9ObA6/15w)
(Quelle: OGH)
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