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OGH: Produktion von Betonfertigteilen keine zuschlagspflichtigen Bauarbeiten

Die Erzeugung von Betonfertigteilen ist nicht in jedem Fall eine der Bauwirtschaft zuzurechnende Tätigkeit, die zu einer Zuschlagspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse führt. Das hat der OGH entschieden.
Von Redaktion
06. Februar 2015

Arbeitnehmer eines ungarischen Subunternehmens stellten in einer Fertigungshalle der Beklagten Beton-Autobahnpoller als Massenprodukt her. Die Beklagte erwarb die Elemente vom Subunternehmen und ließ sie von ihren Mitarbeitern zur Autobahn transportieren und dort montieren.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verlangte von der Beklagten für die ungarischen Arbeitnehmer die Bezahlung von Lohnzuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, weil es sich um Bauarbeiter handle.

Das Unternehmen meinte dagegen, dass es sich nur um die Erzeugung von Betonfertigteilprodukten gehandelt habe, die nicht zuschlagspflichtig sei.

Entscheidung des OGH

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Klage Folge. Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Erstgerichts und stellte dessen Entscheidung wieder her.

Der OGH begründet das damit, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Bauarbeitern trotz der in der Baubranche typischerweise saisonalen Beschäftigungsunterbrechungen den Erwerb eines Anspruchs auf Urlaub und auf Abfertigung ermöglichen soll, den sie mangels ununterbrochener Beschäftigung sonst nicht hätten.

Der Begriff der Bauwirtschaft sei zwar weit zu verstehen. Die Erzeugung von Betonfertigteilen falle aber nicht jedenfalls darunter, weil Betonfertigteile in unterschiedlichster Weise Verwendung finden, sowohl zum Handel als auch zur eigenen Weiterverarbeitung produziert werden können und je nach Erfordernis in einem Werk oder auch auf einer Baustelle vor Ort hergestellt werden.

Nach dem Gesetz soll die reine Produktion von Baustoffen, Betonwaren und ähnlichem nicht erfasst werden. Die Herstellung der Autobahnpoller durch die ungarischen Arbeitnehmer war daher, so der OGH abschließend, keine der Bauwirtschaft zuzuordnende zuschlagspflichtige Tätigkeit.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 27. 11. 2014, 9 ObA 120/14h)

(Quelle: OGH)

Autoren

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