Navigation
Seiteninhalt

OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Von Redaktion
05. September 2019

Anlassfall

Der Kläger hatte aufgrund seines Dienstvertrags Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter der Beklagten. Diese Aktienoptionen wurden nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Kläger noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt. Die Zuteilung erfolgte durch Verbuchung der Aktien auf ein für den Kläger eingerichtetes externes Wertpapierkonto eines Finanzdienstleistungsunternehmens. Der Kläger verkaufte die Aktien zur Gänze. Der Erlös wurde ihm nach Abzug der darauf entfallenden Steuern ausbezahlt.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat in Bestätigung der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen ausgesprochen, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2a AVRAG Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen sind. Anders wäre dies im Falle erfolgsbezogener Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Die Erlöse aus dem Verkauf der dem Kläger zugeteilten Aktien sind aber jedenfalls als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Auch das dem Kläger durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Aktienoptionsrecht ist als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 9 ObA 87/19p, 23.07.2019)

(Quelle: OGH)

Autoren

{"uuid":"7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59","username":"-Redaktion@autorenprofil.at","firstname":" ","lastname":"Redaktion","emailAddress":"-Redaktion@autorenprofil.at","created":"2020-07-28T16:06:44.777Z","edited":"2023-12-05T08:43:48.584Z","fullname":" Redaktion","salutation":"","pretitle":"","posttitle":"","companyname":"","companylink":"http://compliance.lexisnexis.at/Insider/unternehmen/Sonstige/LexisNexisOesterreich.html","premium":false,"website":"www.lexisnexis.at","vita":"Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu unterstützen. Bitte lassen Sie uns jederzeit Ihr wertvolles Feedback zukommen.","linkedin":"https://www.linkedin.com/company/lexisnexis-%C3%B6sterreich/","facebook":"https://www.facebook.com/LexisNexisAT","jet_abo":"","open":true,"opencompany":"LexisNexis Österreich","openemail":"kundenservice@lexisnexis.at","profilephoto":{"uuid":"46037a30930a4f62b6bd4469943497d2","path":"/782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","fields":{"name":"782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","description":"LexisNexis Österreich"}},"path":"https://www.compliance-praxis.at/Insider/Menschen/Person.html?pid=7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59"}
782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...

{"name":"OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung","contenttype":"text/html","templateName":"content-page","headmeta":"<meta charset=\"utf-8\">\n<meta http-equiv=\"X-UA-Compatible\" content=\"IE=edge\">\n<meta name=\"viewport\" content=\"width=device-width, initial-scale=1\">\n\n\n\n\n\n <title>OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung</title>\n \n\n <meta name=\"description\" content=\"Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.\"/>\n\n <meta property=\"og:image\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/Geld-Auszahlung-Gehalt-Euro.jpg\"/>\n <meta property=\"og:image:height\" content=\"409\"/>\n <meta property=\"og:image:width\" content=\"614\"/>\n <meta property=\"og:site_name\" content=\"CompliancePraxis\"/>\n <meta property=\"og:url\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/OGH-_Mitarbeiterbeteiligungen_erhoehen_nicht_die_Abfertigun.html\"/>\n <meta property=\"og:type\" content=\"website\"/>\n <meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\">\n <meta property=\"og:description\" content=\"Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.\"/>\n","title":"OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung","teaser":"Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.","pagecontent":"<h2>Anlassfall</h2> \n<p> Der Kläger hatte aufgrund seines Dienstvertrags Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter der Beklagten. Diese Aktienoptionen wurden nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Kläger noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt. Die Zuteilung erfolgte durch Verbuchung der Aktien auf ein für den Kläger eingerichtetes externes Wertpapierkonto eines Finanzdienstleistungsunternehmens. Der Kläger verkaufte die Aktien zur Gänze. Der Erlös wurde ihm nach Abzug der darauf entfallenden Steuern ausbezahlt. </p> \n<h2>Entscheidung des OGH</h2> \n<p> Der Oberste Gerichtshof hat in Bestätigung der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen ausgesprochen, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2a AVRAG Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen sind. Anders wäre dies im Falle erfolgsbezogener Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Die Erlöse aus dem Verkauf der dem Kläger zugeteilten Aktien sind aber jedenfalls als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Auch das dem Kläger durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Aktienoptionsrecht ist als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen. </p> <div class=\"text-stoerer\">\n\t\t<div class=\"w-100 card-body\">\n\t\t\t<h2 class=\"card-title text-uppercase\">Weblink</h2>\n\t\t\t<div class=\"card-text \"><p> <a href=\"https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20190723_OGH0002_009OBA00087_19P0000_000/JJT_20190723_OGH0002_009OBA00087_19P0000_000.pdf\" target=\"_blank\">Volltext der Entscheidung</a>&nbsp;(OGH, 9 ObA 87/19p, 23.07.2019) </p></div>\n\t\t</div>\n</div>\n \n <p> (Quelle: OGH) </p>\n","sidecolumn":null,"storiesmain":null,"storiesoverview":null,"headerimage":"","headertitle":"<h1 class=\"contentheader \">OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung</h1>","stoerercontainer":null,"stoerercontainer2":null,"stoererwerbebanner":"","insiderheads":null,"overviewunternehmenimage":null,"overviewunternehmentitle":null,"buttonviewall1":null,"buttonviewall2":null,"superelement":null,"topstory":null,"netzwerkpartnerlogoleiste":"","metadata":"<div class=\"info\"><eval>>partials/themes-startpage/newsauthors data=(renderNewsAuthors \"26\" userinfo)</eval>\n<br>05. September 2019</div>","footnotes":"<div class=\"footnote v-spacer footnote-editor-preview d-none\"></div>\n","eventsmain":null,"eventsoverview":null,"eventsoverviewjson":null,"event":"","eventdates":"000-000","footer":"<footer class=\"d-flex flex-column flex-xl-row\">\n\t<span class=\"sr-only\">Footer</span>\n\t<ul class=\"nav footer-nav flex-row pb-4 pb-xl-0 w-100\" id=\"footernavigation\" role=\"navigation\">\n\t\t\t\t\t\t\t</ul>\n\t<div class=\"copyright flex-md-shrink-1 text-left text-md-right\">\n\t\t\t\t<img src=\"/static/compliance_praxis/files/images/LexisNexis.png\" alt=\"LexisNexis\">\n\t\t<p></p>\t</div>\n</footer>\n","footerglobal":"<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"footer\"}</eval>","footerjson":null,"onetrust":null,"ogimagefallback":null,"ogimagefallbackheight":null,"ogimagefallbackwidth":null,"cpcouponlist":null,"taggedthemes":["Arbeits- & Sozialrecht","Compliance Officer"],"taggedcategories":["Aktuelles & Meinung"],"taggedorganizers":[],"taggedexhibitors":[],"taggedlecturers":[],"taggedmoderators":[],"taggedparticipants":[],"taggedauthors":["26"],"taggedmagazine":[],"taggedmagazinepage":"","taggedadvertorial":[],"taggingcontainer":null,"authorsdetails":"<div><eval>>partials/content-page/authorsdetails</eval></div>","participantsdetails":null,"contactsdetails":null,"portalapp":"cpshop,cprelatedarticles,","sidecolumninsider":null,"sidecolumnthemen":null,"sidecolumnevents":null,"sidecolumnglobal":"\t<eval>{cpConfigLoader \"stoerer\" \"sidecolumnthemen\"}</eval>\n\t\t\t\t\t\t<eval>> partials/applications/cprelatedarticles applicationtag=\"cprelatedarticles\"</eval>\n\t\t\t","sidecolumntop":"<div class=\"row\"></div>","sidecolumnbottom":"<div class=\"row\"></div>","premium":null,"oecov":null,"textimage":null,"upcompanytaggedevents":null,"upcompanyadvertorialarticles":null,"personprofile":null,"cms_id":4938,"usermodule":null,"cpuseraccount":null,"meshroles":["anonymous"],"taggingusers":null,"magentoshopapp":"\n"}