Masseverwalter: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht?
08. Januar 2017
Sachverhalt
Über das Vermögen der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Rechtsanwalt wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren wurden nach den Feststellungen hohe Forderungen angemeldet (wobei die anerkannten Forderungen zum Großteil ‚veruntreute Klientengelder‘ waren).
Der Masseverwalter richtete schriftlich an die hier mitbeteiligte K-GmbH ein Auskunftsbegehren gem § 26 Abs 1 DSG 2000, in dem er um Übermittlung der Daten ersuchte, wer wann welche Abfragen auf das Unternehmensprofil des Verstorbenen getätigt habe, sowie um die Übermittlung des jeweiligen jährlichen Status des Unternehmensprofils.
Die K-GmbH verweigerte die Beantwortung des Auskunftsbegehrens mit der Begründung, dass der Masseverwalter kein Vertreter der Verlassenschaft sei und das Auskunftsrecht ein nur dem Betroffenen zukommendes, höchstpersönliches Recht sei, das mit dem Tod des Verstorbenen erlösche und nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe.
Entscheidung
Der Masseverwalter blieb vor der Datenschutzbehörde, dem BVwG und dem VwGH erfolglos.
Beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen, so der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2016.
Einem Masseverwalter kommt daher kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Insolvenz der Verlassenschaft des Betroffenen handelt (hier: begehrte Auskunft iZm dem Bonitätsprofil des Verstorbenen).
Weblink
Volltext der VwGH-Entscheidung(23.11.2016, Ra 2016/04/0044)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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