LKW: Arbeitgeber haftet für Manipulation am Kontrollgerät
21. September 2015
Sachverhalt
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass ein LKW-Lenker das digitale Kontrollgerät mit einem Magneten manipuliert hatte. Dadurch wurden weder die Fahrzeit noch die gefahrenen Kilometer aufgezeichnet. Der Lenker hatte den LKW ohne Wissen des Dienstgebers privat genutzt. Dadurch wäre sich die aufgetragene Tour mit dem Anfahrtsweg von seiner Wohnung zum Firmengelände, wo der LKW beladen wurde, in der höchstzulässigen Lenkzeit nicht ausgegangen. Daher manipulierte der Fahrer das Kontrollgerät so, dass die Fahrt zum Betriebsgelände als Ruhezeit aufgezeichnet wurde. Auf diesem Weg wurde er zur Kontrolle angehalten und die Manipulation entdeckt.
Das Landesverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Straferkenntnis gegen den Geschäftsführer der Dienstgeber-Gesellschaft auf. Dem Geschäftsführer sei dahingehend Glauben zu schenken, dass er vom Auflegen des Magneten an dem LKW sowie von der Privatfahrt nichts gewusst habe. In Ermangelung konkreter Verdachtsmomente habe er mit einem derartigen Verhalten des Lenkers nicht rechnen müssen.
Dagegen richtete sich die Amtsbeschwerde des Sozialministeriums (BMASK), die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen wurde, weil es noch keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage gab, inwieweit der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 17a AZG gewährleisten muss.
Entscheidung
Der VwGH nimmt den Geschäftsführer mit seinem Urteil in die Haftung: Der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers habe dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insbesondere auch das Verbot der Manipulationen des Kontrollgeräts beachtet.
Das Fehlen eines Überwachungssystems, das dem Arbeitgeber eine Übersicht darüber verschafft, wo sich die Fahrzeuge zu einem konkreten Zeitpunkt gerade befinden bzw. ob die von seinen Fahrern gelenkten LKW gerade in Bewegung sind, erleichtert eine Manipulation des digitalen Kontrollgeräts, die dafür sorgt, dass weder gefahrene Kilometer noch Fahrbewegungen aufgezeichnet werden.
Der Geschäftsführer konnte nicht nachweisen, dass er überhaupt ein Kontrollsystem zur Verhinderung von Manipulationen anwendete. Die Argumentation des Geschäftsführers, ein solches System mangels eines konkreten Anlassfalles noch nicht eingerichtet zu haben, zeige ein Verkennen der Rechtslage auf, so der VwGH.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)
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