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GPLA: Einheitliche Prüforganisation im BMF ab 2020

Das Bundesfinanzministerium schlägt eine Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen vor.
Von Redaktion
23. September 2018

Laut Ministerialentwurf (77/ME NR 26. GP) soll das neue Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) erlassen werden; mit dem Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der SV (ZPFSG) sollen das EStG 1988, das KommStG 1993 und das ASVG geändert werden.

Neuer Prüfdienst im BMF

Derzeit erfolgt die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; also von Abgaben und SV-Beiträgen) in einem Prüfvorgang durch Prüforgane der Finanzämter oder durch Organe der GKK. Trotz gemeinsamer Prüfsoftware ist der Abstimmungsaufwand hoch, Verfahrensnormen werden unterschiedlich interpretiert, Prüfschwerpunkte je nach eigener Zielsetzung gesetzt und die unterschiedlichen Prüfkulturen für den Arbeitgeber oft nicht nachvollziehbar gelebt.

Daher soll die GPLA ab 2020 in einer einheitlichen Prüforganisation im Wirkungsbereich des BMF zusammengeführt werden („Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“). Dafür sollen auch alle Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die mit Stichtag 1. 1. 2019 als Bedienstete einer GKK zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind bzw. waren, dem BMF zugewiesen werden.

Für Zwecke der Kooperation und Koordinierung soll weiters beim BMF ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden, der aus Vertretern des BMF, der Finanzämter, des BMASK, der ÖGK, des Gemeindebundes und des Städtebundes besteht.

Inhaltlicher Umfang der Prüfung

Die Bezeichnung der Prüfung wird von „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ auf „Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“ geändert. Der Zusatz „und Beiträge“ stellt lediglich eine terminologische Anpassung bzw. Klarstellung dar – eine Änderung des Prüfungsumfangs im Vergleich zur bisherigen „gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ ist damit nicht verbunden. Dem Begriff „Beiträge“ liegt das Begriffsverständnis des Sozialversicherungsrechts zu Grunde.

Der inhaltliche Umfang der PLAB setzt sich somit aus der Lohnsteuerprüfung gem § 86 EStG, der Sozialversicherungsprüfung gem § 41a ASVG und der Kommunalsteuerprüfung gem § 14 KommStG 1993 zusammen und stellt eine Außenprüfung gem § 147 BAO dar.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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