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Flughafentransfer Salzburg – München: Deutscher Mindestlohn?

Auf den Fall eines in Österreich beschäftigten Taxifahrers, der Gäste von Salzburg zum Flughafen München bringt, ist das deutsche Mindestlohngesetz nicht anwendbar. Das hat der OGH entschieden.
Von Redaktion
22. Januar 2017

Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG, § 20) verpflichtet alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern einen Bruttolohn von mindestens 8,50 Euro in der Stunde zu bezahlen.

Auf den Fall, dass ein Arbeitnehmer für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber Personen vom Großraum Salzburg zum Flughafen München transportiert und dabei vorübergehend in Deutschland tätig ist, ist deutsche MiLoG jedoch nicht anzuwenden. Das hat nun der Oberste Gerichtshof entschieden.

In der Urteilsbegründung führen die Richter u.a. Folgendes aus: Während die Nichtanwendung des MiLoG für den Arbeitnehmer einen um 0,36 Euro geringeren Stundenlohn zu Folge hat, wären die Folgen einer Anwendung des MiLoG für den Arbeitgeber angesichts der umfassenden Melde- und Dokumentationspflichten gravierend.

 Daher erscheint es dem OGH unter Berücksichtigung von Art und Zweck der Bestimmungen der §§ 1, 20 MiLoG gerechtfertigt, diesen Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Wirkung im Sinne der Rom I-Verordnung zu verleihen. (Die Rom I-VO regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Verträge Anwendung findet.)

Im vorliegenden Fall ist der Lohn des Arbeitnehmers daher nur nach österreichischem Recht zu beurteilen.

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Volltext des Urteils (OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 53/16h)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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