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EuGH zu Diskriminierung durch homophobe Äußerungen

Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung im Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat. In einem solchen Fall kann eine Interessenvertretung Schadensersatzansprüche geltend machen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Von Redaktion
28. April 2020

Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt bei einem Gespräch im Rahmen einer Radiosendung erklärt, dass er keine homosexuellen Personen in seiner Kanzlei einstellen oder beschäftigen wolle. Die Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTI) verteidigt, war der Auffassung, dass er Äußerungen getätigt habe, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Arbeitnehmer darstellten, und verklagte ihn daher auf Schadensersatz.

Vorabentscheidungsersuchen

Nachdem der Klage in erster Instanz stattgegeben und das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt worden war, legte der Rechtsanwalt gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein. Dieser Kassationsgerichtshof hat den Gerichtshof daraufhin u.a. um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Antidiskriminierungsrichtlinie ersucht.

Nach dem Hinweis darauf, dass dieser Begriff eine autonome und einheitliche Auslegung erfordert und nicht eng ausgelegt werden darf, hat der Gerichtshof den Begriff unter Bezugnahme auf sein Urteil Asociația Accept ausgelegt.

Entscheidung des EuGH

Im seinem Urteil (vgl. Infobox) hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen, die eine Person in einer Radio- oder Fernsehsendung macht und denen zufolge sie Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung in ihrem Unternehmen niemals einstellen oder beschäftigen würde, in den materiellen Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/78) und insbesondere unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fallen.

Dies gilt auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Äußerungen getätigt wurden, ein Einstellungsverfahren weder im Gange noch geplant war, vorausgesetzt allerdings, die Verbindung dieser Äußerungen zu den Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen ist nicht hypothetisch.

Weblink

Volltext des EuGH-Urteils vom 23. April 2020, Rechtssache C-507/18

(Quelle: EuGH)

Autoren

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Redaktion

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