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EuGH: Ist Anreise zum Kunden Arbeitszeit?

Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden.
Von Redaktion
11. September 2015

Auf Anfrage der spanischen Audiencia Nacional (Nationales Gericht) hat der EuGH ein aktuelles Urteil über die Auslegung einer EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) gefällt.

Im konkreten Fall ging es um Mitarbeiter der spanischen Firma Tyco, die Sicherheitssysteme zur Verhinderung von Diebstählen verkauft und installiert. Tyco schloss 2011 ihre Regionalbüros und wies alle Angestellten dem Zentralbüro in Madrid zu.

Den Servicetechnikern ist seither jeweils ein Gebiet zugewiesen – eine Provinz oder einen Teil davon –, das sie von zuhause aus mit einem Firmenauto und unter Anweisung aus der Zentrale bearbeiten. Am Vortag eines Arbeitstags erhalten sie einen Fahrplan mit den verschiedenen Standorten, die sie an dem jeweiligen Tag in ihrem Gebiet ansteuern müssen, und den Uhrzeiten der Kundentermine. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und ihren Einsatzorten kann beträchtlich variieren und manchmal über 100 Kilometer betragen.

Tyco rechnet die Fahrzeit „Wohnort-Kunden“ allerdings nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Sie berechnet die tägliche Arbeitszeit, indem sie auf die Zeit zwischen der Ankunft ihrer Angestellten am Standort des ersten Kunden und ihrer Abreise vom Standort des letzten Kunden abstellt. Vor der Schließung der Regionalbüros wurde die tägliche Arbeitszeit der Angestellten ab der Ankunft im Büro bis zur Rückkehr im Büro am Abend berechnet.

Die Audiencia Nacional wollte nun vom EuGH wissen, ob die Zeit, die die Arbeitnehmer für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

Mit seinem Urteil vom 10. September 2015 stellt der Gerichtshof fest, dass dies der Fall ist. Die Fahrzeit, die Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, stellt Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie dar.

Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer  zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären, so die Richter.

Da die Arbeitnehmer während der Fahrten den Anweisungen ihres Arbeitgebers unterstehen, der z.B. die Kundenreihenfolge ändern kann, stehen sie diesem zur Verfügung und arbeiten somit auch.

Weblink

Volltext des Urteils (Rechtssache C-266/14)

(Quelle: EuGH)

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