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Bauwirtschaft: Erste Rechtsprechung des VwGH zur Auftraggeberhaftung

Die Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche gem § 67a ASVG für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens tritt nicht ein, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.
Von Redaktion
28. Januar 2013

In diese HFU-Liste sind auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – aufzunehmen, weil § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von DN verlangt.

Die Eintragung ist aber zu versagen, wenn das Unternehmen Beitragsrückstände aufweist (hier: € 6,26 wegen unbeglichener Verzugszinsen), wobei bei Unternehmen, die keine DN beschäftigen, die Bagatellgrenze des § 67b Abs 1 zweiter Satz ASVG nicht zur Anwendung kommt. (VwGH 14. 11. 2012, 2010/08/0212)

Entscheidungsbegründungen:

Aufnahme in HFU-Liste auch ohne DN

Dem Argument der GKK, dass die Haftung des Auftraggebers für SV-Beiträge nach §§ 67a ff ASVG von vornherein nur in Bezug auf Unternehmen in Betracht komme, die DN beschäftigen, hält der OGH ua entgegen, dass der Eintritt dieser Haftung nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste bzw einen danach liegenden „Prüfungszeitpunkt“ abstelle, sondern der Auftraggeber gem § 67a Abs 2 ASVG für alle Beiträge und Umlagen hafte, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt; dabei könne es sich einerseits um rückständige Beiträge für bereits ausgeschiedene DN handeln, andererseits um Beiträge aufgrund von erst später entstehenden Pflichtversicherungsverhältnissen – etwa infolge der Neuaufnahme von DN oder wegen des Überschreitens der maximalen Entsendefrist nach Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004. Diesbezüglich verweist der VwGH auch auf die Erläuterungen zur RV, 523 BlgNR 23. GP 4, wonach es sich bei der Auftraggeberhaftung um eine „vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung“ handelt, die „alle [dh nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden] Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens“ umfassen soll, die bis zu dem in § 67a Abs 2 erster Satz ASVG genannten Zeitpunkt fällig werden. Außerdem hafte der Auftraggeber auch für die Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach § 67a ASVG trifft.

Auch Unternehmen, die aktuell keine DN beschäftigen, hätten daher ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die HFU-Liste, um die Haftung ihrer (potentiellen) Auftraggeber auszuschließen.

Gründe, § 67b ASVG insofern entgegen dem Gesetzeswortlaut einschränkend auszulegen, seien nicht ersichtlich, zumal auf die sv-rechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens auch in anderer Weise Bedacht genommen werden könne: So könne die Aufnahme in die HFU-Liste wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße ua gegen sv-rechtliche Bestimmungen versagt werden bzw könne auch die Streichung aus der Liste verfügt werden, sobald begründete Zweifel an der sv-rechtlichen Zuverlässigkeit entstehen, so zB dann, wenn ein ehemaliges Ein-Personen-Unternehmen – vergleichbar dem ausdrücklich genannten Fall des § 67b Abs 4 Z 1 ASVG – binnen kurzer Zeit 20 oder mehr DN aufnimmt.

Diesem Ergebnis steht nach Ansicht des VwGH auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der KrV-Träger für die Aufnahme in die HFU-Liste gem § 67b ASVG an die Beitragskontenführung anknüpft: Für die Begründung der Zuständigkeit reiche nämlich jedenfalls aus, dass – wie auch hier – in der Vergangenheit ein Beitragskonto eingerichtet worden ist.

Beitragsrückstand steht Aufnahme entgegen

§ 67b Abs 1 ASVG enthält eine Bagatellgrenze für Beitragsrückstände, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen („10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge“). Bei dieser Bagatellgrenze geht es darum – so der VwGH -, gewisse Beitragsrückstände, die gleichsam im „Unschärfebereich“ der Beitragsvorschreibung liegen, nicht als Hinderungsgrund für die Eintragung zu sehen, indem bei laufenden Transaktionen eine Toleranzschwelle eingezogen wird. Wenn aber keine laufenden Beitragsvorschreibungen bzw –entrichtungen erfolgen, gehe eine solche Toleranzschwelle ins Leere. Wer Beiträge bzw Umlagen (einschließlich allfälliger Verzugszinsen) aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat oder noch früheren Zeiträumen schuldig bleibe, obwohl er keine laufenden Beiträge entrichten müsse, weise daher Beitragsrückstände auf, die einer Eintragung in die HFU-Liste entgegenstehen.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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