Antidiskriminierung: EU-Kommission verklagt Italien
11. April 2011
Durch die Richtlinie 2000/78/EG oder Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie wird ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vorgegeben. Die Richtlinie betrifft die Diskriminierung und Belästigung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Sie bestimmt insbesondere, dass für Menschen mit einer Behinderung angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Zugang zur Beschäftigung für behinderte Menschen nicht gesichert
Nun hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet, da die EU-Richtlinie ihrer Auffassung nach von Italien nur unvollständig umgesetzt wurde.
Konkret geht es um die regelwidrige Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie, wonach die Arbeitgeber zur Schaffung angemessener Vorkehrungen verpflichtet werden müssen, die den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung und den beruflichen Aufstieg ermöglichen.
Unzureichende Gesetzgebung
In ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass Italien diese Bestimmung nicht vollständig umgesetzt habe, da das italienische Recht keine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für alle Menschen mit Behinderungen in Bezug auf sämtliche Beschäftigungsaspekte enthält.
Weitere Informationen
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Homepage von Vizepräsidentin Viviane Reding, EU-Justizkommissarin
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