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Ab 1. August gelten die neuen Gesetze gegen Sozialbetrug am Bau

In den letzten Jahren ist zunehmend das Problem sozialbetrügerisch agierender Unternehmen aufgetreten. Hinzu kommt das Ende der Übergangsfristen der EU-Erweiterung. Am 1. August treten neue Regelungen gegen Sozialbetrug in Kraft.
Von Redaktion
29. Juli 2011

Das Ende der Übergangsfristen bedeutet auch die Öffnung des Marktes für ausländische Dienstleistungsunternehmen in sensiblen Sektoren, wie zB dem Bau.

Dadurch steigt die Möglichkeit, dass ausländische Anbieter – auch in Unkenntnis der österreichischen Rechtslage – versuchen könnten, in Österreich abzuwickelnde Aufträge durch äußerst niedrig (auf dem Niveau des Herkunftslandes) kalkulierte Arbeitskosten zu erlangen. Durch entsprechende Kontrollmaßnahmen muss daher sichergestellt werden, dass die materielle Rechtslage auch tatsächlich umgesetzt wird.

Mit dem nun im BGBl kundgemachten Sammelgesetz werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug gesetzt, gleichzeitig aber auch organisationsrechtliche Änderungen innerhalb der BUAK sowie Änderungen im Verfahrensrecht vorgenommen (letztere werden hier nicht behandelt).

Im Folgenden die wichtigsten Änderungen im BUAG (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz):

Errichtung einer Baustellendatenbank

Eine webbasierte Datenbank aller Baustellen wird erstellt. Diese ist neben der BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Krankenkasse) auch anderen Behörden (Finanz- und Abgabenbehörden, Krankenversicherungsträger), die Baustellen kontrollieren, zugänglich. Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Die Einbindung dieser Webanwendung in das Unternehmensserviceportal ist geplant.

Die verfügbaren Daten werden über Ort und Umfang einer Baustelle sowie den Baubeginn informieren, außerdem über Art und Umfang der Arbeiten, die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson. Handelt es sich um eine Vorankündigung nach BauKG, so kommen ergänzend hinzu: Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren, voraussichtliche Dauer der Arbeiten, Angaben über die Zahl der tätigen Unternehmen und Selbstständigen sowie Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

Die Datenbank dürfte ab 1. Jänner 2012 verfügbar sein. Ab diesem Zeitpunkt sollen Meldepflichtigeder in einem einzigen Vorgang sowohl die Meldung gegenüber dem Arbeitsinspektorat als auch gegenüber der BUAK erstatten können.

Zuschlagsentrichtung bei Arbeitskräfteüberlassung

Eine neue Regelung im BUAG sieht vor, dass im Falle einer Überlassung von Arbeitnehmern in ein Unternehmen, das Tätigkeiten im Sinne des BUAG verrichtet, dieses Unternehmen (= Beschäftiger) die Möglichkeit haben soll, für den eigentlich zuschlagspflichtigen Überlasser die Lohnzuschläge nach dem BUAG für die überlassenen Arbeitnehmer zu entrichten. Hat der Beschäftiger dies vor, muss er den Überlasser darüber informieren.

Nimmt der Beschäftiger diese Möglichkeit wahr, so entfällt damit insoweit seine Haftung nach § 14 AÜG und es mindert sich seine Schuld (Überlassungsentgelt) im Ausmaß der geleisteten Zuschläge gegenüber dem Überlasser. Zugleich mindert die Zahlung durch den Beschäftiger die Zuschlagszahlungsverpflichtung des Überlassers gegenüber der BUAK, und zwar in jenem Ausmaß und für jene überlassenen Arbeitnehmer und für jene Zeiträume, in dem bzw für die Zuschläge an die BUAK tatsächlich geleistet werden. Der Überlasser bleibt aber Zuschlagsschuldner, wenn und soweit Zuschläge vom Beschäftiger nicht entrichtet werden.

Die Regelung des § 21a Abs 9 BUAG tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft.

Erweiterung der Kontrollrechte der BUAK

Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK sollen ausgebaut werden, indem

-

eine umfassendere Einsicht in Geschäftsunterlagen definiert wird, um so feststellen zu können, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt oder nicht (§ 23 Abs 2 BUAG);

-

das Einsichtsrecht der BUAK auch auf die Lohnunterlagen erstreckt wird, die nach § 7d AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G; BGBl I 2011/24, ARD 6138/4/2011) im Entsendungsfall in deutscher Sprache bereit zu halten sind (§ 23a Abs 3 BUAG);

-

Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet werden (§ 23b Abs 2 BUAG);

-

bei Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger verpflichtet werden, der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer zu geben (§ 23b Abs 3 BUAG).

Festlegung eines Abtretungsverbotes

Für Ansprüche aus dem BUAG wird ein Abtretungsverbot (zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Ansprüche tatsächlich dem Arbeitnehmer zukommen (§ 3a BUAG). Dadurch ist es Arbeitnehmern künftig nicht mehr möglich, ihre gegenüber der BUAK bestehenden Ansprüche an den Arbeitgeber zu zedieren. Damit sollen Fälle verhindert werden, in denen sich Arbeitgeber missbräuchlich alle Forderungen abtreten lassen, die ihren Arbeitnehmern gegenüber der BUAK zustehen. Dieses Abtretungsverbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die sich aus dem BUAG ergebenden Ansprüche Entgelt darstellen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dienen sollen.

Erfasst vom Arbeitgeberbegriff sind sowohl natürliche als auch juristische Personen; ist der Arbeitgeber eine juristische Person, dann gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber jenen Personen, die zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.

Definition der Spezialbetriebe

Durch die Klarstellung der Definition der „Spezialbetriebe“ im Geltungsbereich soll eine Flucht aus dem BUAG durch sehr enge Tätigkeitsdefinitionen vermieden werden. Die Neuregelung stellt klar, dass ein „Spezialbetrieb“ jedenfalls dem BUAG unterliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit aufgrund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb iSd BUAG. (§ 2 Abs 1 lit g, Abs 2 lit g und Abs 2a lit b BUAG)

(LexisNexis Redaktion, red)

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Zugleich mindert die Zahlung durch den Beschäftiger die Zuschlagszahlungsverpflichtung des Überlassers gegenüber der BUAK, und zwar in jenem Ausmaß und für jene überlassenen Arbeitnehmer und für jene Zeiträume, in dem bzw für die Zuschläge an die BUAK tatsächlich geleistet werden. Der Überlasser bleibt aber Zuschlagsschuldner, wenn und soweit Zuschläge vom Beschäftiger nicht entrichtet werden. </p> \n<p> Die Regelung des § 21a Abs 9 BUAG tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft. </p> \n<h2>Erweiterung der Kontrollrechte der BUAK</h2> \n<p> Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK sollen ausgebaut werden, indem </p> \n<p> \n <div class=\"table-responsive\"> \n <table class=\"table\"> \n <tbody> \n <tr> \n <th scope=\"row\"> <p> - </p></th> \n <td> <p> eine umfassendere Einsicht in Geschäftsunterlagen definiert wird, um so feststellen zu können, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt oder nicht (§ 23 Abs 2 BUAG); </p></td> \n </tr> \n <tr> \n <th scope=\"row\"> <p> - </p></th> \n <td> <p> das Einsichtsrecht der BUAK auch auf die Lohnunterlagen erstreckt wird, die nach § 7d AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G; BGBl I 2011/24, ARD 6138/4/2011) im Entsendungsfall in deutscher Sprache bereit zu halten sind (§ 23a Abs 3 BUAG); </p></td> \n </tr> \n <tr> \n <th scope=\"row\"> <p> - </p></th> \n <td> <p> Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet werden (§ 23b Abs 2 BUAG); </p></td> \n </tr> \n <tr> \n <th scope=\"row\"> <p> - </p></th> \n <td> <p> bei Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger verpflichtet werden, der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer zu geben (§ 23b Abs 3 BUAG). </p></td> \n </tr> \n </tbody> \n </table> \n </div> </p> \n<h2>Festlegung eines Abtretungsverbotes</h2> \n<p> Für Ansprüche aus dem BUAG wird ein Abtretungsverbot (zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Ansprüche tatsächlich dem Arbeitnehmer zukommen (§ 3a BUAG). 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