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Österreich setzt EU-Whistleblower-Richtlinie um

Mit mehr als einjähriger Verspätung hat der Nationalrat am 1. Februar ein neues Hinweisgeberschutzgesetz und begleitende Gesetzesänderungen beschlossen und damit die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie fixiert.

05. Februar 2023

Man habe sich intensiv mit der Thematik befasst und letztlich eine "praktikable, gute Lösung" gefunden, die sowohl Hinweisgeber schützt, als auch Unternehmen bürokratisch nicht überfordert, hoben die Koalitionsparteien hervor, betonten die Regierungsparteien. Die Opposition hält die Bestimmungen allerdings für unleserlich sowie in manchen Punkten für unzureichend und stimmte in diesem Sinne geschlossen gegen das Paket. 

Übergangsfriste für das Einrichten von Meldestellen

In Kraft treten soll ein Großteil der Regelungen unmittelbar nach Kundmachung des Gesetzes, für die Einrichtung von Meldestellen werden betroffene Unternehmen und die öffentliche Hand aber mehrere Monate Zeit haben.

Mehr Schutz für Hinweisgeber

Ziel des Gesetzespakets ist es, Personen, die Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in ihrem beruflichen Umfeld wie Betrug, Korruption, Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung weitergeben, vor Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen zu schützen. So sind unter anderem etwa Kündigungen, Suspendierungen, Gehaltskürzungen und Disziplinarmaßnahmen explizit verboten. Auch die vorzeitige Auflösung geschäftlicher Verträge oder anderer Vereinbarungen mit Geschäftspartner wie der Entzug von Genehmigungen ist untersagt.

Sanktionen

Wer gegen diese Bestimmungen verstößt oder etwa versucht, seine Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner einzuschüchtern, kann auf Schadenersatz geklagt werden. Zudem werden Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro fällig. Letzteres gilt auch für die Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen bzw. für wissentlich falsche Hinweise durch Whistleblower. Unternehmen, Bundesdienststellen, gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sind außerdem verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, sofern sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Als externe Meldestelle wird das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) fungieren.

Kritik der Opposition

Etliche Mängel im Gesetzespaket orten die Oppositionsparteien. Wenig Verständnis gibt es dafür, dass nur bestimmte Sachbereiche wie das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Lebensmittel- und Produktsicherheit, die öffentliche Gesundheit, Datenschutz, Korruption oder der Missbrauch von EU-Fördergeldern in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Wer andere Rechtsverletzungen wie etwa systematische Arbeitszeitverletzungen, Lohndumping, gefährliche Arbeitsbedingungen, Untreue oder sexuelle Belästigung melde, ist hingegen nicht vom Schutz umfasst.

Die Regierungsparteien wurden dazu aufgefordert, den Anwendungsbereich des Gesetzes verständlicher zu formulieren, damit potenzielle Hinweisgeber vorab beurteilen können, ob sie in den Schutzbereich des Gesetzes fallen oder nicht.

Kritisiert wurde überdies, dass im Falle der Nichteinrichtung einer internen Meldestelle keine Sanktionen vorgesehen sind und bei den im Gesetz verankerten Verwaltungsstrafen nicht zwischen juristischen Personen wie Konzernen und natürlichen Personen unterschieden wird.

Quelle: Parlamentskorrespondenz