Wunschzettel ans Christkind: „Hängt P****“ rechtfertigt Entlassung
22. August 2019
Der Arbeitnehmer war bereits rund 25 Jahre beim Arbeitgeber tätig und fühlte sich nach einer Versetzung in hohem Maß gekränkt und wütend.
Bei einem Gewinnspiel des Arbeitgebers („Wunschzettel ans Christkind“) schrieb er auf den „Wunschzettel“: „1.) Pfählt N****; 2.) hängt P**** + Co; 3.) hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren“. Bei P und N handelt es sich um den Personalleiter und den Vorstandsvorsitzenden.
Der Oberste Gerichtshof hat nun enschieden (vgl. Infobox), dass diese Entgleisung über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik an den beruflichen Umständen des Arbeitnehmers hinausgeht und objektiv geeignet ist, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken.
Wurde diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen, was hier der sofortige Ausspruch der Entlassung und die sofortige Strafanzeige bestätigen, und liegt der Entgleisung auch kein unmittelbar vorangehendes Verhalten des Arbeitgebers zugrunde, das die Beleidigung als noch irgendwie entschuldbar erscheinen ließe, so macht es die Schwere des Anlassfalls für den Arbeitgeber unzumutbar, den Arbeitnehmer in seinem Unternehmen weiter zu beschäftigen und der Ausspruch der Entlassung ist auch ohne vorausgegangene Verwarnung gerechtfertigt.
Dass die namentlich beleidigten Personen infolge der Größe des Unternehmens den Arbeitnehmer bis dahin möglicherweise noch nicht kannten, nimmt den Ehrverletzungen nicht die Erheblichkeit.
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Volltext der Entscheidung (OGH 15. 5. 2019, 9 ObA 29/19h)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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