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Whistleblowing: Was ist erlaubt?

Whistleblowing-Hotlines werfen datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen auf. Die Rechtssprechung ist noch spärlich. Dementsprechend uneinig sind sich Juristen in Ihren Einschätzungen zum Thema.
Von Redaktion
10. November 2010

US-amerikanische Konzerne sind gezwungen, bei europäischen Tochtergesellschaften Whistleblowing-Hotlines einzurichten, damit Unregelmäßigkeiten sofort der Konzernleitung „angezeigt“ werden können. Dies gilt vor allem für Buchhaltung und Bilanzierung.

Zustimmung des Betriebsrates nötig?

Aus Sicht des Arbeitsrechts ist derzeit nicht eindeutig geklärt, ob Betriebsinhaber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Hotline abschließen müssen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt derzeit noch. Zu überprüfen bleibt, ob es sich bei Whistleblowing-Hotlines um eine Kontrollmaßnahme oder ein technisches System zur Kontrolle der Arbeitnehmer handelt, welches die Menschenwürde berührt.
RA Rainer Knyrim, RA Barbara Kurz und Victoria Haidinger von der Wirtschaftskammer vertreten die Ansicht, dass Whistlebowing-Hotlines die Voraussetzungen einer Kontrollmaßnahme erfüllen (in der Fachzeitschrift ARD). Es sei auch davon auszugehen, dass die sie die Menschenwürde berührt, weshalb in der Regel zwingend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sei, so die Experten. Zu beachten ist, dass (Betriebs-)Vereinbarungen in diesen Angelegenheiten nicht erzwungen werden können. Verweigert daher der Betriebsrat seine Zustimmung, kann die Maßnahme nicht implementiert werden.
RA Leonhard Reis vertritt in der Fachzeitschrift RdW (2009) hingegen die Ansicht, durch eine Whistleblowing-Hotline werde keine permanente Kontrolle von Mitarbeitern ausgeübt und dass sie auch nicht objektiv geeignet sei, Arbeitnehmer zu kontrollieren. Im Regelfall werde die Menschenwürde nicht berührt. Der Betriebsrat müsse daher im Regelfall nicht seine Zustimmung erteilen.
Anzumerken ist, dass eine Betriebsvereinbarung nur dann ein Thema ist, wenn die Hotline nicht nur an leitende Angestellte adressiert ist.

Datenschutzkommission: Grundsätzlich erlaubt

Die erste Entscheidung zum Thema aus Sicht des Datenschutzrechts erging von der Datenschutzkommission (DSK) am 5.12.2008.
Die DSK hat die Zulässigkeit der Einführung einer Whistleblowing-Hotline – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – anerkannt. Es dürfen zwar grundsätzlich sowohl Meldungen über schwere Verstöße, als auch Meldungen über leichte Verfehlungen erstattet werden. Es dürfen jedoch nur Daten aus Meldungen über schwere Verstöße an die Konzernspitze übermittelt werden. Daten aus Meldungen über leichte Verfehlungen dürfen nur dem österreichischen Tochterunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Hotline-Betreiber ist ein entsprechender Dienstleistervertrag nach Datenschutzgesetz abzuschließen. Sofern sowohl die Konzernspitze als auch die Hotline-Betreiber in einem Land niedergelassen sind, die kein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen (zum Beispiel USA), ist für beide Datenanwendungen grundsätzlich eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
Das heißt: Die Einrichtung einer Hotline ist aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Die Datenschutzkommission hat sich allerdings nicht zu allen Fragen abschließend geäußert, weshalb ihre Einschätzung in einigen Fragen noch abzuwarten bleibt.
Quellen: RdW 2009/351, ARD 5681/5/2006, jusIT 2009/72

Hinweis

Eine ausführliche juristische Darstellung zu Whistleblowing-Hotlines von Rechtsanwältin Andrea Grubinger gibt es hier.

Autoren

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Redaktion

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