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OGH zu Kündigungsschutz bei geteilter Karenz

Der Oberste Gerichtshof hat den Falls eines zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils geprüft. Es ist dabei auf die Gesamtumstände abzustellen, nicht nur auf ein allenfalls irrtümlich gewähltes Datum für den Karenzantritt.
Von Redaktion
15. Januar 2020

Der Arbeitsrechtssache eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin lag die strittige Rechtsfrage zugrunde, ob der Arbeitnehmer wirksamer Inanspruchnahme eines Karenzteils Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) genießt.

Das Erstgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte über Berufung des Klägers der Klage stattgeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Arbeitgeberin nicht Folge (OGH 9 ObA 70/19p vom 28.11.2019).

Die Karenz kann zweimal geteilt und vom Vater abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Dabei muss im Allgemeinen jeder Karenzteil im unmittelbaren Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles beginnen, das bedeutet, mit dem folgenden Kalendertag.

Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils einige Tage – sei es auch ohne Arbeitsverpflichtung (etwa arbeitsfreies Wochenende) – liegen.

Ob der Arbeitnehmer eine Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen will, ist allerdings nach dem objektiven Erklärungswert der Meldung des Arbeitnehmers zu beurteilen, wobei auf die Gesamtumstände, nicht allein auf ein allenfalls irrtümlich gewähltes Datum abzustellen ist.

(Quelle: OGH)

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