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Gemeinsame Abwerbung von Kollegen: Geteilte Konventionalstrafe?

Werben zwei Dienstnehmer gemeinsam mehrere Kollegen ab, so hat jeder der beiden die in seinem Dienstvertrag für verbotene Abwerbungen vorgesehene Konventionalstrafe ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten. Hier steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Vertragsstrafe im Vordergrund.
Von Redaktion
19. November 2018

Der Anlassfall

Die beklagten Dienstnehmer – ein Ehepaar – verpflichteten sich jeweils in ihrem Dienstvertrag unter Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 EUR pro Fall, während der Dauer des Dienstverhältnisses wie auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner der Klägerin direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. Mit dem Ziel, mit möglichst vielen ihrer „Teammitglieder“ zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln und im Bewusstsein, durch das Abwerben die Klägerin zu schädigen, sprachen die Beklagten Teammitglieder an. Ausgehend von sieben erfolgreichen und fünf nicht erfolgreichen gemeinsamen Abwerbungen – hinsichtlich letzterer erfolgte eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe auf 1.000 EUR pro Fall – verurteilten die Vorinstanzen die Beklagten jeweils zu einer Zahlung von 22.500 EUR.

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionen der Beklagten mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück und führte zur Begründung u.a. Folgendes aus:

Die vereinbarte Konventionalstrafe soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung ab.

Zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers zählt auch die Unterlassung der Abwerbung von Arbeitskollegen. Wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Abwerbungen zu unterlassen, ausdrücklich in den Dienstvertrag aufgenommen und für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe vorgesehen, ist Zweck der Pönalvereinbarung in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben, zumal der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung der Konventionalstrafe ist.

Es steht damit hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Würden zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften, der Arbeitgeber die Konventionalstrafe sohin nur einmal verlangen dürfen, so wäre die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet, dürften sich doch die beiden letztlich die Vertragsstrafe teilen. Es gilt zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger die Vertragsstrafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat. Zudem steigt gerade bei einem Einwirken mehrerer auf eine abzuwerbende Person die Wahrscheinlichkeit, dass diese der Abwerbung nachkommt. Bei ergänzender Vertragsauslegung ist daher die Konventionalstrafbestimmung dahin auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder abwerbende Arbeitnehmer die Konventionalstrafe schuldet – somit nicht bloß zur ungeteilten Hand – und damit die Konventionalstrafe im Ergebnis nicht nur einmal zu zahlen ist.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (OGH 9ObA87/18m vom 27.09.2018)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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