FMA bezieht virtuelle Währungen in die Geldwäscheprävention ein
12. Januar 2020
Folgende Dienstleistungen fallen unter die Registrierungspflicht: Ausgabe und Verkauf von virtuellen Währungen sowie deren Übertragung, Tausch- und Handelsplattformen dafür (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander oder gegen gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel oder umgekehrt gewechselt werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen. Diese Dienstleister haben ab dem 10. Jänner 2020 – wie jetzt schon Kredit-und Finanzinstitute – die Sorgfalts-und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten. Anträge auf Registrierung können seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.
Strenge Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäsche
Die registrierten Anbieter haben in der Folge der FMA jede Änderung des Firmensitzes, des Firmennamens, der Geschäftsleiter, der Dienstleistungen und alle weiteren wesentlichen Informationen anzuzeigen. Stellt die FMA fest, dass vom Anbieter die Anforderungen des Finanzmarktgeldwäsche-Gesetzes (FM-GwG) nicht eingehalten werden oder die persönliche Zuverlässigkeit des Dienstleisters (Geschäftsführer) oder des wirtschaftlichen Eigentümers nicht gegeben ist, kann die FMA eine beabsichtigte Registrierung untersagen bzw. eine bereits bestehende Registrierung entziehen. Unterlässt ein Anbieter die Registrierung, ist eine Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro vorgesehen.
Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen des dem FM-GwG unterworfenen Anbieters zu Drittländern mit hohem Risiko, sind auch die verstärkten Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäsche anzuwenden. In solchen Fällen muss zukünftig etwa die Zustimmung der Führungsebene vor Begründung bzw. zur Fortführung derartiger Geschäftsbeziehungen eingeholt werden. Die FMA kann per Verordnung risikominimierende Maßnahmen für solche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vorgeben.
(Quelle: FMA)
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