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EuGH: Strafen für fehlende Lohnunterlagen in Österreich zu hoch!

Verstoßen Unternehmen gegen die Verpflichtung, Lohnunterlagen von entsendeten ausländischen Arbeitnehmern bereitzuhalten, drohen ihnen in Österreich drakonische Strafen. Der EuGH hat jetzt am Fall Andritz AG entschieden, dass die Sanktionen hierzulande unverhältnismäßig streng sind und damit eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen.
Von Redaktion
18. September 2019

Sachverhalt

Die Andritz AG wurde von einer österreichischen Firma mit Arbeiten zur Sanierung einer Kesselanlage beauftragt. Sie bediente sich dazu eines kroatischen Unternehmens, das insgesamt 217 Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich einsetzte.

Im September und Oktober 2015 führte die Finanzpolizei Kontrollen auf der Baustelle durch, bei denen ihr nicht die vollständigen Lohnunterlagen aller 217 Arbeiter vorgelegt werden konnten. Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft zum einen eine Geldstrafe von 3,25 Mio. EUR gegen den Geschäftsführer des kroatischen Unternehmens. Zum anderen wurden über jedes der vier Vorstandsmitglieder der Andritz Geldstrafen von 2,6 Mio. EUR und 2,4 Mio. EUR verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen waren Ersatzfreiheitsstrafen von 1.736 und 1.600 Tagen vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgerichtshof (LVwG) Steiermark hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen und befragte daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Entscheidung des EuGH

Über die Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Steiermark hat der EuGH nun ausgesprochen, dass die österreichische Regelung eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU darstellt (vgl. Infobox). Sie geht über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.

Art. 56 AEUV (Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,

  • die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

  • die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,

  • zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und

  • die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH, 12. 9. 2019, C-64/18)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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