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Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“

Ein abfotografiertes und per „WhatsApp“ versendetes Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn im Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot normiert ist.
Von Redaktion
01. Dezember 2015

Sachverhalt

Nach dem Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Im vorliegenden Fall ist dieser KV anwendbar.

Die beklagte Arbeitgeberin setzte ein korrekt unterschriebenes Kündigungsschreiben auf, fotografierte es und übermittelte das Foto über "WhatsApp" noch am 31. 10. 2014 an die Klägerin. Das auch per Post übermittelte Kündigungsschreiben ging der Klägerin erst am 4. 11. 2014 zu.

Die Klägerin sieht durch dieses Vorgehen die im Kollektivvertrag normierte Schriftlichkeit nicht erfüllt. Die schriftliche Kündigung sei ihr erst am 4. 11. 2014 zugegangen. Daher stehe ihr, unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten, eine Kündigungsentschädigung bis 31. 1. 2015 zu.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht teilte hingegen die Ansicht der Beklagten, dass dem Schriftformgebot durch die "WhatsApp"-Nachricht entsprochen worden sei und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung, soweit es den Zeitraum 1. 1. 2015 bis 31. 1. 2015 betraf, ab.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und gab auch dem restlichen Klagebegehren statt (OGH, 28. 10. 2015, 9 ObA 110/15i): Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Zudem ist die besondere Bedeutung eines Kündigungsschreibens für den Empfänger ein wesentlicher Zweck des Schriftlichkeitsgebots. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion.

Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke nicht:

  • Der Empfänger kann die Nachricht nicht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen ausdrucken.

  • Ohne Ausdruck ist nicht ausreichend gewährleistet, dass vom Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

(Quelle: OGH)

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