Navigation
Seiteninhalt

Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“

Ein abfotografiertes und per „WhatsApp“ versendetes Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn im Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot normiert ist.
Von Redaktion
01. Dezember 2015

Sachverhalt

Nach dem Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Im vorliegenden Fall ist dieser KV anwendbar.

Die beklagte Arbeitgeberin setzte ein korrekt unterschriebenes Kündigungsschreiben auf, fotografierte es und übermittelte das Foto über "WhatsApp" noch am 31. 10. 2014 an die Klägerin. Das auch per Post übermittelte Kündigungsschreiben ging der Klägerin erst am 4. 11. 2014 zu.

Die Klägerin sieht durch dieses Vorgehen die im Kollektivvertrag normierte Schriftlichkeit nicht erfüllt. Die schriftliche Kündigung sei ihr erst am 4. 11. 2014 zugegangen. Daher stehe ihr, unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten, eine Kündigungsentschädigung bis 31. 1. 2015 zu.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht teilte hingegen die Ansicht der Beklagten, dass dem Schriftformgebot durch die "WhatsApp"-Nachricht entsprochen worden sei und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung, soweit es den Zeitraum 1. 1. 2015 bis 31. 1. 2015 betraf, ab.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und gab auch dem restlichen Klagebegehren statt (OGH, 28. 10. 2015, 9 ObA 110/15i): Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Zudem ist die besondere Bedeutung eines Kündigungsschreibens für den Empfänger ein wesentlicher Zweck des Schriftlichkeitsgebots. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion.

Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke nicht:

  • Der Empfänger kann die Nachricht nicht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen ausdrucken.

  • Ohne Ausdruck ist nicht ausreichend gewährleistet, dass vom Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

(Quelle: OGH)

Autoren

{"uuid":"7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59","username":"-Redaktion@autorenprofil.at","firstname":" ","lastname":"Redaktion","emailAddress":"-Redaktion@autorenprofil.at","created":"2020-07-28T16:06:44.777Z","edited":"2023-12-05T08:43:48.584Z","fullname":" Redaktion","salutation":"","pretitle":"","posttitle":"","companyname":"","companylink":"http://compliance.lexisnexis.at/Insider/unternehmen/Sonstige/LexisNexisOesterreich.html","premium":false,"website":"www.lexisnexis.at","vita":"Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu unterstützen. Bitte lassen Sie uns jederzeit Ihr wertvolles Feedback zukommen.","linkedin":"https://www.linkedin.com/company/lexisnexis-%C3%B6sterreich/","facebook":"https://www.facebook.com/LexisNexisAT","jet_abo":"","open":true,"opencompany":"LexisNexis Österreich","openemail":"kundenservice@lexisnexis.at","profilephoto":{"uuid":"46037a30930a4f62b6bd4469943497d2","path":"/782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","fields":{"name":"782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","description":"LexisNexis Österreich"}},"path":"https://www.compliance-praxis.at/Insider/Menschen/Person.html?pid=7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59"}
782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...

{"name":"Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“","contenttype":"text/html","templateName":"content-page","headmeta":"<meta charset=\"utf-8\">\n<meta http-equiv=\"X-UA-Compatible\" content=\"IE=edge\">\n<meta name=\"viewport\" content=\"width=device-width, initial-scale=1\">\n\n\n\n\n\n <title>Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“</title>\n \n\n <meta name=\"description\" content=\"Ein abfotografiertes und per „WhatsApp“ versendetes Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn im Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot normiert ist.\"/>\n\n <meta property=\"og:image\" content='<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"ogimagefallback\"}</eval>'/>\n <meta property=\"og:image:height\" content='<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"ogimagefallbackwidth\"}</eval>'/>\n <meta property=\"og:image:width\" content='<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"ogimagefallbackheight\"}</eval>'/>\n <meta property=\"og:site_name\" content=\"CompliancePraxis\"/>\n <meta property=\"og:url\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/Arbeitsrecht-_OGH_sagt_Nein_zu_Kuendigung_per_-WhatsApp-.html\"/>\n <meta property=\"og:type\" content=\"website\"/>\n <meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\">\n <meta property=\"og:description\" content=\"Ein abfotografiertes und per „WhatsApp“ versendetes Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn im Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot normiert ist.\"/>\n","title":"Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“","teaser":"Ein abfotografiertes und per „WhatsApp“ versendetes Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn im Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot normiert ist.","pagecontent":"<h2>Sachverhalt</h2> \n<p> Nach dem Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Im vorliegenden Fall ist dieser KV anwendbar. </p> \n<p> Die beklagte Arbeitgeberin setzte ein korrekt unterschriebenes Kündigungsschreiben auf, fotografierte es und übermittelte das Foto über \"WhatsApp\" noch am 31. 10. 2014 an die Klägerin. Das auch per Post übermittelte Kündigungsschreiben ging der Klägerin erst am 4. 11. 2014 zu. </p> \n<p> Die Klägerin sieht durch dieses Vorgehen die im Kollektivvertrag normierte Schriftlichkeit nicht erfüllt. Die schriftliche Kündigung sei ihr erst am 4. 11. 2014 zugegangen. Daher stehe ihr, unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten, eine Kündigungsentschädigung bis 31. 1. 2015 zu. </p> \n<h2>Entscheidungen der Vorinstanzen</h2> \n<p> Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht teilte hingegen die Ansicht der Beklagten, dass dem Schriftformgebot durch die \"WhatsApp\"-Nachricht entsprochen worden sei und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung, soweit es den Zeitraum 1. 1. 2015 bis 31. 1. 2015 betraf, ab. </p> \n<h2>Entscheidung des OGH</h2> \n<p> Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und gab auch dem restlichen Klagebegehren statt (OGH, 28. 10. 2015, 9 ObA 110/15i): Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. </p> \n<p> Zudem ist die besondere Bedeutung eines Kündigungsschreibens für den Empfänger ein wesentlicher Zweck des Schriftlichkeitsgebots. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion. </p> \n<p> Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke nicht: </p> \n<p> \n <ul> \n <li> <p> Der Empfänger kann die Nachricht nicht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen ausdrucken. </p></li> \n <li> <p> Ohne Ausdruck ist nicht ausreichend gewährleistet, dass vom Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. </p></li> \n </ul> </p> \n<p> (Quelle: OGH) </p>","sidecolumn":null,"storiesmain":null,"storiesoverview":null,"headerimage":"","headertitle":"<h1 class=\"contentheader \">Arbeitsrecht: OGH sagt Nein zu Kündigung per „WhatsApp“</h1>","stoerercontainer":null,"stoerercontainer2":null,"stoererwerbebanner":"","insiderheads":null,"overviewunternehmenimage":null,"overviewunternehmentitle":null,"buttonviewall1":null,"buttonviewall2":null,"superelement":null,"topstory":null,"netzwerkpartnerlogoleiste":"","metadata":"<div class=\"info\"><eval>>partials/themes-startpage/newsauthors data=(renderNewsAuthors \"26\" userinfo)</eval>\n<br>01. Dezember 2015</div>","footnotes":"<div class=\"footnote v-spacer footnote-editor-preview d-none\"></div>\n","eventsmain":null,"eventsoverview":null,"eventsoverviewjson":null,"event":"","eventdates":"000-000","footer":"<footer class=\"d-flex flex-column flex-xl-row\">\n\t<span class=\"sr-only\">Footer</span>\n\t<ul class=\"nav footer-nav flex-row pb-4 pb-xl-0 w-100\" id=\"footernavigation\" role=\"navigation\">\n\t\t\t\t\t\t\t</ul>\n\t<div class=\"copyright flex-md-shrink-1 text-left text-md-right\">\n\t\t\t\t<img src=\"/static/compliance_praxis/files/images/LexisNexis.png\" alt=\"LexisNexis\">\n\t\t<p></p>\t</div>\n</footer>\n","footerglobal":"<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"footer\"}</eval>","footerjson":null,"onetrust":null,"ogimagefallback":null,"ogimagefallbackheight":null,"ogimagefallbackwidth":null,"cpcouponlist":null,"taggedthemes":["Arbeits- & Sozialrecht","Richtlinien"],"taggedcategories":["Aktuelles & Meinung"],"taggedorganizers":[],"taggedexhibitors":[],"taggedlecturers":[],"taggedmoderators":[],"taggedparticipants":[],"taggedauthors":["26"],"taggedmagazine":[],"taggedmagazinepage":"","taggedadvertorial":[],"taggingcontainer":null,"authorsdetails":"<div><eval>>partials/content-page/authorsdetails</eval></div>","participantsdetails":null,"contactsdetails":null,"portalapp":"cpshop,cprelatedarticles,","sidecolumninsider":null,"sidecolumnthemen":null,"sidecolumnevents":null,"sidecolumnglobal":"\t<eval>{cpConfigLoader \"stoerer\" \"sidecolumnthemen\"}</eval>\n\t\t\t\t\t\t<eval>> partials/applications/cprelatedarticles applicationtag=\"cprelatedarticles\"</eval>\n\t\t\t","sidecolumntop":"<div class=\"row\"></div>","sidecolumnbottom":"<div class=\"row\"></div>","premium":null,"oecov":null,"textimage":null,"upcompanytaggedevents":null,"upcompanyadvertorialarticles":null,"personprofile":null,"cms_id":3864,"usermodule":null,"cpuseraccount":null,"meshroles":["anonymous"],"taggingusers":null,"magentoshopapp":"\n"}