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„Pay-for-Delay“: Kommission prüft Pharmafirmen

Die EU-Kommission hat ein Kartellverfahren gegen die Pharmakonzerne Caphalon und Teva eingeleitet. Untersucht wird, ob durch Absprachen die Markteinführung eines Generikums verzögert wurde – ob also ein sogenannter Pay-for-Delay-Deal stattgefunden hat.
Von Redaktion
29. April 2011

Im Dezember 2005 legten Cephalon und Teva ihre Patentstreitigkeiten um das Mittel Modafinil (Markenname Provigil®) im Vereinigten Königreich und in den USA bei und schlossen eine Patentvergleichsvereinbarung, in der sich Teva unter anderem verpflichtete, seine Modafinil-Generika nicht vor Oktober 2012 auf die Märkte des EWR zu bringen. Die Vereinbarung umfasste außerdem eine Reihe von Nebenabsprachen und wird auch in den USA gegenwärtig von der obersten Kartellbehörde FTC untersucht.

Nun hat die Europäische Kommission ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, das klären soll, ob die Vereinbarung der beiden Firmen die Markteinführung des Generikums im Europäischen Wirtschaftsraum verhindert hat.
Dabei wird untersucht, ob das Verhalten der Unternehmen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt hat. Modafinil ist ein Arzneimittel, das zur Behandlung von gewissen Arten von Schlafstörungen eingesetzt wird.

Hintergrund zur Untersuchung des Pharmasektors

In den Jahren 2008 und 2009 führte die Kommission eine umfassende Befragung des Pharmasektors durch. Die Sektoruntersuchung ergab unter anderem, dass bestimmte Patentvergleichsvereinbarungen zwischen den Herstellern der Originalpräparate und den Generikaherstellern, die darauf abzielen, die Markteinführung der preisgünstigeren Generika hinauszuzögern (sogenannte „Pay-for-Delay“-Vereinbarungen), für den europäischen Verbraucher von erheblichem Nachteil sind. Solche potentiell problematischen Patentvergleichsvereinbarungen unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Kommission. Eine zweite Phase der Überwachung, die noch vor der Sommerpause neue Ergebnisse liefern soll (siehe IP/10/887 und IP/11/40), ist im Januar angelaufen.

Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass die Kommission bereits endgültig eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, sondern lediglich, dass sie die Sache vorrangig behandelt. Für den Abschluss von Kartellverfahren gibt es keine verbindliche Frist.

Quelle: EU-Kommission

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