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TI-Austria: 5 Forderungen zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Die Antikorruptions-NGO Transparency International Austria stellt 5 Anforderungen an die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Österreich. Im Zentrum soll der Schutz von Hinweisgebern stehen.
Von Redaktion
19. November 2021

Der österreichische Gesetzgeber muss bis 17. Dezember 2021 einen gesetzlichen Rahmen schaffen, der Whistleblower vor Repressalien schützt. Dieser Rechtsrahmen muss mindestens den Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie entsprechen. Ganz wesentlich ist dabei nach Ansicht von Transparency International Österreich (TI-Austria), dass bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der Schutz der Whistleblower im Fokus steht. TI-Austria beklagt, dass ein inklusiver Prozess, der unterschiedliche Perspektiven einbezieht, insbesondere auch die Zivilgesellschaft, nicht stattgefunden habe. Knapp einen Monat vor Ende der Umsetzungsfrist habe Österreich, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten, noch keinen offiziellen Begutachtungsentwurf präsentiert.

Folgende Elemente sind aus Sicht von TI-Austria von essenzieller Bedeutung, damit der Whistleblowerschutz in Österreich gelingen kann:

1. Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs

Der Schutzbereich soll auf Meldungen zu Verstößen gegen rein nationales Recht auszuweiten, die das öffentliche Interesse gefährden oder schädigen. Hier sollte im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Gesetzes im öffentlichen und im privaten Bereich darauf geachtet werden, dass auch das Aufzeigen von strafbarem Verhalten im Organisationskontext jedenfalls geschützt wird. Nur so können alle Whistleblower gleichermaßen geschützt werden. Ein effektiver Whistleblowerschutz erfordert eine klare, verständliche Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs.

2. Anonymität

Der österreichische Gesetzgeber sollte eine allgemeine Pflicht zur Entgegennahme und angemessenen Nachverfolgung auch von anonymen Meldungen vorsehen. Jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und Einrichtungen, die einer Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen sowie die externen Behörden, die mit Meldungen konfrontiert sind, sollten zur Einrichtung von anonymen Meldewegen verpflichtet werden.

3. Der persönliche Anwendungsbereich soll alle gutgläubigen Whistleblower umfassen und keine Berufsgruppen ausschließen

Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll darauf geachtet werden, dass alle Berufsgruppen vollumfänglich vom Schutz des Gesetzes erfasst werden. Insbesondere dürfen Beamte nicht benachteiligt werden.

4. Ausweitung des Schutzes auf die Bearbeiter aller Meldestellen

Um eine unabhängige Aufklärung von Meldungen zu fördern, müssen auch die Bearbeiter der Meldestellen, insbesondere der internen, vollumfänglich vor Repressalien geschützt werden.

5. Meldesysteme müssen für Unternehmen praktikabel bleiben

Whistleblowingprozesse tragen bereits jetzt dazu bei, Compliance-Verstöße frühzeitig aufzudecken und wirken daher auch präventiv. Ein Whistleblowinggesetz sollte bereits etablierte Standards für Whistleblowingprozesse in Unternehmen und damit deren Praktikabilität z.B. in Form eines Konzernprivilegs unterstützen. Die Dokumentationspflichten für die Organisationen müssen unabhängig von der gewählten Ausgestaltung handhabbar sein und den Organisationen die notwendige Flexibilität erlauben.

Quelle: APA OTS

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