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Überlassungen: Lohnunterlagen müssen ab Tag 1 auf Deutsch vorliegen

Inländische Firmen, die grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte beschäftigen, müssen bestimmte Lohnunterlagen der Arbeitnehmer am Einsatzort ab dem ersten Tag in deutscher Sprache bereithalten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Von Redaktion
29. März 2017

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurden 16 Arbeitskräfte von einer in der Slowakei ansässigen Gesellschaft an eine GmbH mit Sitz in Wien überlassen. Bei einer Kontrolle lagen die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort, einer Baustelle, auf. Deshalb wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH Geldstrafen zu je 1.000 Euro verhängt.

Der Geschäftsführer macht in seiner Revision v.a. einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben geltend: Die Verpflichtung zur Bereithaltung der übersetzten Unterlagen bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung stelle eine zusätzliche Wettbewerbsbehinderung dar, weil sich der Arbeitsbeginn zwangsläufig verzögere, „wenn zuerst auf die Übersetzung von Unterlagen gewartet werden muss“.

Entscheidung

Diese Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht geteilt und stellt fest:

Inländische Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften müssen – bei verwaltungsrechtlicher Strafdrohung – bestimmte Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort der Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereithalten.

Gegen diese Bestimmung bestehen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken, weil sie einerseits ein Ziel im Allgemeininteresse verfolgt (sozialer Schutz der Arbeitnehmer und Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes) und sie andererseits Kontrollorganen erst ermöglicht, am Arbeits- bzw. Einsatzort jene Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Auch gegen den Umstand, dass die Lohnunterlagen bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort bereitgehalten werden müssen, bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort nur für kurze Zeit beschäftigt werden.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH 28. 2. 2017, Ra 2016/11/0164)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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