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Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ante portas

Die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, kurz 4. EU-Geldwäscherichtlinie, steht unmittelbar vor dem Beschluss durch die EU-Gremien. Die Mitgliedstaaten haben die neuen Regeln innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Der Artikel fasst die aus Bankensicht wesentlichen Abänderungen im Vergleich zur 3. Geldwäscherichtlinie zusammen.
Von Dipl.-Kfm. Dr. Thorsten Güldner-Bervoets
01. Juni 2015 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2015, S. 33
Nachdem die Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Rat zur 4. EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (4. GWRL) mit einer inhaltlichen Einigung im Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen wurden, stand mit der Annahme des „Standpunktes des Rates zur ersten Lesung“1 nichts mehr der endgültigen Beschlussfassung durch das EU-Parlament im Weg. Dieses hat hat der vorliegenden 4. GWRL am 20. Mai 2015 ...

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