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Informationsfreiheit: TI-Austria vs. Gemeinden

In Österreich gibt es Widerstand gegen mehr Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, zuletzt von den Gemeinden. TI-Austria will die Einwände nicht gelten lassen.
Von Redaktion
14. September 2023

Die Gemeinden wehren sich dagegen, aktiv Informationen veröffentlichen zu müssen, mit dem Argument, dass dies einen zu hohen Arbeitsaufwand verursache.

Die Antikorruptions-NGO Transparency International – Austrian Chapter (TI-Austria) hält diese Begründung für schon an der Wurzel verfehlt. Eine offene Gesellschaft könne keine Verwaltung dulden, der Transparenz zu mühsam ist und die sich deshalb weiter in habitueller Geheimniskrämerei wohlfühlen wolle, heißt es in einer aktuellen Aussendung.

Dass Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (4,7 Mio Menschen leben in solchen Gemeinden) keine Informationen von allgemeinem Interesse (z.B. Studien, Verträge über 100.000 EUR, allgemeinen Pläne etc.) veröffentlichen müssen, wie nun angedacht wird, ist aus Sicht von TI Austria nicht die Lösung.

Vielmehr solle man sich Gedanken machen, wie man die Veröffentlichungsaufgabe der kleineren Gemeinden vereinfachen kann, damit möglichst wenig Aufwand entsteht (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit). Gemeinden könnten sich etwa zusammenschließen, um eine geeignete Person für solche Fragen gemeinsam zu beschäftigen, oder IT-Lösungen entwickeln, die eine Veröffentlichung „auf Knopfdruck“ ermöglichten.

TI-Austria hat bereits 2021 eine Stellungnahme mit konkreten Empfehlungen für ein effektives Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht (s. Infobox).

Die Kernelemente sind:

  • Der Zugang muss rasch gewährleistet sein – lange Bearbeitungsdauer macht viele Informationen wertlos.
  • Die Ausnahmen zur Informationsfreiheit müssen restriktiv geregelt werden – unscharfe Ausnahmen wie „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ machen die Informationsfreiheit zunichte.
  • Rechtsschutz und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte in Informationssachen müssen effektiv sein - es darf nicht vom „Good Will“ der verpflichteten Institution abhängen, ob sie eine Information herausgibt.
  • Ein/e Informationsbeauftragte/r soll Auskunftssuchenden für Fragen zur Verfügung stehen. Auch für die Beamten und Vertragsbediensteten soll es eine Servicestelle geben.



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