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Kartell: Südzucker akzeptiert Bußgeld von 4,2 Mio. Euro

Der Rechtsstreit zwischen der Südzucker AG und der Bundeskartellbehörde (BWB) kostet die Südzucker AG einiges: Das Unternehmen akzeptiert, 4,2 Millionen Euro an Bußgeld zu zahlen. 
Von Redaktion
07. Juni 2023

Das kartellrechtliche Verfahren hatte vor Jahren damit begonnen, dass die BWB gegen mehrere Unternehmen beim Kartellgericht einen Antrag auf Geldbuße bzw. auf Feststellung eines kartellrechtlichen Verstoßes aufgrund von Gebietsabsprachen im Vertrieb von Industriezucker stellte. Ein Unternehmen, das dafür den Kronzeugenstatus erhielt, hatte entsprechende Informationen geliefert. 

Erstes Urteil des Kartellgerichts: Keine Doppelbestrafung zulässig

2019 wies das Kartellgericht die Anträge mit der Begründung ab, dass bereits 2014 das Bundeskartellamt in Deutschland gegen drei große deutsche Zuckerhersteller (Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Südzucker AG, Nordzucker AG) wegen gebietsbezogener Absprachen, die den deutschen Markt betrafen, vorgegangen war.  Die Verhängung weiterer Bußgelder in Österreich hätte eine Doppelbestrafung bedeutet – davon sah das Gericht angesichts des Doppelbestrafungsverbots ab. Weitere Zuwiderhandlungen sah es als nicht erwiesen an.  

Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH 

Gegen den Beschluss des Kartellgerichts vom 15.05.2019 erhob die BWB einen teilweisen Rekurs bezüglich der Frage, ob eine Geldstrafe in Österreich einer Doppelbestrafung gleichkäme. Zur Klärung dieser Frage wandte sich das Kartellobergericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich des Doppelbestrafungsgebots an den Europäischen Gerichtshof. Dieser antwortete, dass das Gericht zu prüfen habe, ob das betreffende Kartell mit dem Urteil des deutschen Bundeskartellamts nur für kartellrechtliche Zuwiderhandlungen  auf dem deutschen Hoheitsgebiet geahndet worden war, oder auch für wettbewerbswidriges Handeln auf österreichischem Hoheitsgebiet. Dazu solle das Gericht berücksichtigen, ob die in Deutschland verhängten Geldbußen nur auf Grundlage der deutschen Umsätze bemessen worden waren.

Wettbewerbswidrige Absprachen über zwei Märkte 

Mit der Entscheidung vom 21.10.2022 nahm das Kartellobergericht auf die vom EuGH genannten Kriterien Bezug und gab dem Teil-Rekurs der BWB gegen die abweisende Entscheidung der ersten Instanz statt. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Nordzucker AG und die Südzucker AG durch ein Telefongespräch der Betriebsleiter 2006 eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen hatten, die sowohl den deutschen als auch den österreichischen Markt für Industriezucker betraf.  Um die angemessene Höhe einer Geldbusse gegen die Südzucker AG festzustellen, erachtete das Kartellobergericht eine weitere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt für erforderlich und verwies diesen noch offenen Verfahrensteil an das Kartellgericht. Nun hat die Südzucker AG im Rahmen von Settlementgesprächen ein Anerkenntnis für eine Zuwiderhandlung von Februar bis Oktober 2006 abgegeben und das Bußgeld in Höhe von 4,2 Millionen EUR akzeptiert, das die BWB in Abstimmung mit dem Bundeskartellanwalt (BMJ) als angemessen ansieht.  

Quelle: Bundeswettbewerbsbehörde

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